B-VG BVG Verfassung: Schönheit und Eleganz? - Art 8 Abs 1

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Artikel 8.

(1) Die deutsche Sprache ist, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik.

Benjamin Kneihs: „Die Wendung ‚deutsche Sprache‘ ist selbst ein sprachlicher Ausdruck, dessen Inhalt nach bestimmten (an anderer Stelle angeordneten und allgemein anerkannten) Regeln ermittelt, also interpretiert (ausgelegt) werden muss.“

Schön, dass uns auch an der Stelle bestätigt wird, dass die Juristerei ohne Auslegung nicht existieren kann. Ich selbst bekenne mich – entgegen der pejorativen Verwendung des Begriffs seit Ausrufung der Corona-Pandemie – ein Querdenker zu sein. Doch Juristen sind keine Querdenker, sondern Initiierte, die reflexartig bei jedem möglicherweise mehrdeutigen Wort Interpretationsregeln abrufen, die ihnen beim Studium eingetrichtert wurden. Querdenker zeichnen sich dadurch aus, dass sie über den Tellerrand hinaus blicken; Juristen schauen aber offenbar nicht über den Tellerrand, sondern drehen sich innerhalb ihres Strudels, den sie beim Abwasch ihres Tellers erzeugen.

Ein Bekenntnis enthält auch der Absatz (2) es Artikel 8, dem ein eigenes Kapitel gewidmet ist.

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