Artikel 26.
(1) Der Nationalrat wird vom Bundesvolk auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Wahlrechtes der Männer und Frauen, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.
Michael Mayrhofer, Universitätsprofessor und (nebenberuflich?) Mitglied des Verfassungsgerichtshofs, erläutert zunächst Artikel 24 B-VG: „Der Nationalrat ist vom Bundesvolk zu wählen; dieses bestimmt also für einen Zeitraum von (längstens) fünf Jahren Repräsentanten – die Abgeordneten zum Nationalrat -, denen gemeinsam (primär) die Rechtserzeugung (in Gestalt von Bundesverfassungsgesetzen und einfachen Bundesgesetzen) zur Aufgabe gemacht ist.“
In der Schule lernt man ungeziemlich oberflächlich: Alle wahlberechtigten Österreicher wählen das Parlament, dessen Abgeordnete für die Gesetzgebung zuständig sind. Wer so genau ist wie ein Verfassungsjurist ergänzt: „(primär)“. Ohne Umschweife könnte man auch den Artikel 24 B-VG in seiner vollendeten Präzision zitieren: „Die Gesetzgebung des Bundes übt der Nationalrat gemeinsam mit dem Bundesrat aus“; zumal dies der erste Artikel des 2. Hauptstücks „Gesetzgebung des Bundes“ ist. Dieser Verfassungsartikel spricht keine Priorität aus, sondern mehr noch: Exklusivität! 183 Nationalratsabgeordnete und - was oft ignoriert wird – 60 Mitglieder des Bundesrates sind für die Gesetzgebung zuständig. Nicht primär oder sekundär, sondern ausschließlich. Der Artikel 24 ist eindeutig, nicht „scheinbar klar“, nicht „unzweideutig“, sondern einfach eindeutig.
Und was ist Realität? Mindestens 90 Prozent der Gesetze werden als Regierungsvorlagen ins Parlament gebracht und nach Scheindebatten im Parlamentsplenum von den Abgeordneten, die (entgegen Artikel 56 B-VG) dem Klubzwang folgen, durchgewunken. Als „Ausübung der Gesetzgebung durch den Nationalrat“ kann diese parlamentarische Praxis nur bezeichnet werden, wenn man sie als Verfassungsjurist legitimieren will oder muss.
So schrieben Adamovich/Funk bereits Anfang der 1980er Jahre: „Das Parlament ist längst nicht mehr ein Forum der echten Meinungs- und Willensbildung im Wege des Überzeugens der Abgeordneten durch öffentliche Rede und Debatte. Dieses im Demokratiedenken des 18. und 19. Jahrhunderts entwickelte Modell des Parlamentarismus ist heute durch die Realität der Parteien- und Verbändedemokratie weitgehend überholt.“ Zur Erinnerung: bis in die 1980er Jahre konnten SPÖVP im Parlament rund 90 Prozent der Sitze absahnen, nicht weil das Wahlvolk so glücklich mit dem Angebot dieser Parteien war, sondern mangels wählbarer Alternativen! Öffentliche Rede und Debatte – eine hoffnungslos antiquierte Vorstellung von Demokratie!?
Die Denkungsart – Demokratie ist nicht, was in der Verfassung klar und deutlich festgesetzt (oder auch nur deklariert) wird (Artikel 1), sondern wie sie ausgeübt wird, also der Status quo – setzt Mayrhofer konsequent fort, indem er uns erklärt, warum die österreichische Demokratie zur Wahldemokratie verkommen ist und diese Entwicklung gleichzeitig legitimiert. Das „Verhältniswahlrecht gestaltet das politische System in Österreich entscheidend mit.“ Dieses Wahlrecht ermöglicht, dass „vergleichsweise kleinere Parteien Abgeordnete stellen können“, verhindert aber gleichzeitig „eine (zu) starke Zersplitterung der Parteienlandschaft.“
Das letzte Wort aber hat der Verfassungsgerichtshof (nicht nur aus Sicht eines Verfassungsrichters): „Der Verfassungsgerichtshof spricht von einem ‚repräsentativ-demokratischen Baugesetz‘ der Verfassung, welches lediglich durch ausdrücklich vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehene direkt-demokratische Elemente (Volksbegehren, Volksabstimmung, Volksbefragung) ergänzt wird (VfSlg 16.241/2001) Unvereinbar mit diesem Baugesetz ist eine unmittelbare ‚Volksgesetzgebung‘, bei der etwa eine von einer Mehrheit der Stimmberechtigten unterstützte Gesetzesinitiative auch gegen den Willen (der Mehrheit) des Nationalrats oder eines Landtags zum Gesetz wird (VfSlg 16/241/2001).“
Frühere Verfassungskommentare (Adamovich/Funk, Walter/Mayer), die freilich fast ein halbes Jahrhundert alt sind, sprachen noch entwicklungs-offen vom „demokratischen Prinzip“. 2001, mit der neuen VfGH-Terminologie des ‚repräsentativ-demokratischen Baugesetzes‘ wurde unserer Demokratie jegliche Entwicklungsmöglichkeit entzogen. Seither dürfen sich die Altparteien auf der richtigen Seite wähnen und sich sogar als Verfassungsschützer gerieren, wenn sie alles unternehmen, um eine direkt- und basisdemokratische Weiterentwicklung unserer Demokratie zu verhindern. (Überlegungen dazu siehe: Mehr Demokratie wagen.)
Mayrhofer geht noch einen Schritt weiter: „Das Verhältniswahlrecht befördert damit ein pluralistisches, jedoch nicht (allzu) kleinteiliges Mehrparteiensystem und schreibt so – im Verein mit andren Verfassungsvorschriften – Interessenausgleich und Kompromissfindung als zentrale politische Handlungsformen fest.“
Interessenausgleich und Kompromissfindung (Mauscheln und Packeln) stehen demnach über Transparenz, Offenheit und Gewaltenteilung. Alle Profiteure des Status quo dürfen sich über den Ausverkauf des demokratischen Prinzips durch den VfGH-Entscheid freuen und können auf dieser Verfassungsbasis sicher sein, dass der Selbstbedienungsladen (ein Terminus, der sogar im jährlichen SORA-Demokratie-MonitorEinzug gehalten hat) weiterhin geöffnet bleibt – allerdings nur für die Inhaber einer Zutrittskarte zu den geschlossenen Anstalten (das sind Altparteien, Ministerien, Kammern und andere staatsnahe Organisationen sowie staatsfinanzierte NGOs).
Es wäre schön, wenn sich Verfassungsrichter einmal Gedanken machen würden, wie die fünf im Parlament vertretenen Parteien, die zusammen rund 250 Millionen Euro an selbst bewilligter, steuerzahlerfinanzierter Parteienförderung (jährlich!) kassieren, mit den über 1.000 im Innenministerium registrierten Parteien, den bislang kein Cent aus dem öffentlichen Parteienförderungstöpfen (ja, es sind viele!) zusteht, zu einem Interessenausgleich kommen sollten. Nicht erst, nachdem diese Monopolparteien ein Gesetz beschlossen haben, das Klein- und Kleinstparteien mit Brosamen abspeist, sondern durch Einhaltung bestehender Verfassungsgesetze. Welche? Ich gehe davon aus, die hohen Richter des VfGH brauchen dafür keine Ratschläge oder Vorschläge.
