Artikel 8
(2) Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zu ihrer gewachsenen sprachlichen und kulturellen Vielfalt, die in den autochthonen Volksgruppen zum Ausdruck kommt. Sprache und Kultur, Bestand und Erhaltung dieser Volksgruppen sind zu achten, zu sichern und zu fördern.
Jürgen Pirker: „Das Bekenntnis der Republik zu ihrer autochthonen Vielfalt in Art 8 Abs 2 B-VG ist eine junge Bestimmung der Verfassung. 2025 ist sie 25 Jahre alt. […] Verfassungsrecht hat vielfach Antwortcharakter, es reagiert auf gesellschaftliche Verhältnisse. […] Die Debatte [um Abs 2] entsteht, als ein rechtsextremer Bomben-Anschlag vier Angehörigen der Volksgruppe der Roma in Oberwart das Leben kostet.“
Wenn das stimmt, dann sollten eigentlich bei allen Verfassungsjuristen die Alarmglocken läuten. Häufig wird Anlass-Gesetzgebung kritisiert, doch das ist heiße Luft, denn ohne jeglichen Anlass wurde noch nie ein Gesetz oder eine Gesetzesnovelle auf den Weg gebracht. Wenn damit jedoch gemeint ist, dass ein Gesetz nicht nur auf einen Anlass reagieren soll, sondern auch mit gutem Grund (wohl begründet) beschlossen werden sollte, so ist die Kritik mehr als berechtigt. So oder so, dass die Verfassung so wie in Österreich nicht nur beim vorliegenden Anlass, sondern bei jedem beliebigen Anlass mit weiteren Bestimmungen zugeschüttet wird das ist untragbar und ruionös für unsere Demokratie (Ruinentheorem).
Pirker stellt fest: „Ab wann eine Gruppe – auch wenn die Staatsbürgerschaft durch die Mitglieder erworben ist – als ansässig gilt und das Kriterium der Auochthonie erfüllt, bleibt offen.“ Eine Spiraldrehung der besonderen Art, nämlich ein Salto rückwärts, ist die unmittelbar darauf folgende Feststellung: „Österreich fokussiert aus historischen Gründen auf traditionell etablierte Volksgruppen. Auf sie rekurriert das Bekenntnis zur autochthonen Vielfalt, während es neue Gruppen ausschließt.“
Als Moralphilosoph könnte ich empört sein, dass „Fremde“, die mehr als ein halbes Jahrhundert in Österreich leben, als „nichtautochthon“ diskriminiert werden. So die Türken, die seit 1964 (Anwerbeabkommen mit der Türkei, ORF.at 15.5.2014) in Österreich leben und arbeiten und heute mit ihren Nachkommen mehr als 200.00 österreichische Staatsbürger zählen, oder die 30.000 „Austro-Filipionos“, die seit 1974 den Pflegenotstand an Österreichs Spitälern mindern und deren Zahl bereits jene der autochthonen Burgenlandkroaten erreicht hat, die freilich seit dem 16. Jahrhundert den Raum besiedelten, der heute Burgenland heißt.
Als Sprachphilosoph kann ich nur lapidar anmerken, dass die Bedeutung von „autochthon“ mit der historischen Interpretation zureichend erklärt wird und damit keine Frage offen bleibt.
Elegant ist zumindest die Schlussbemerkung des Verfassungsjuristen Pirker: „Wie alle Normen des Minderheitenschutzes musste die Staatszielbestimmung in Art 8 Abs 2 B-VG dem Staat erst abgerungen werden. Damit ist sie eine typisch österreichische Norm im Sinne eines Pragmatismus, der erst auf Druck auf das System reagiert. Im förmlichen und nüchternen Grundkonzept der Bundesverfassung ist sie untypisch eher Verfassungsschmuck. Als solcher erscheint sie wenig relevant, weil nicht subjektivierbar, doch berührt sie im Kern die Identität des Staates und das Konzept der Nation. Darin liegen ihre Relevanz und Eleganz: in einem Bekenntnis zur inhärenten historischen Vielfalt der Republik.“
