B-VG BVG Verfassung: Schönheit und Eleganz? - Art 120a Abs 1 - 2 B-VG

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Artikel 120a.

(1) Personen können zur selbständigen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, die in ihrem ausschließlichen oder überwiegenden gemeinsamen Interesse gelegen und geeignet sind, durch sie gemeinsam besorgt zu werden, durch Gesetz zu Selbstverwaltungskörpern zusammengefasst werden.

(2) Die Republik anerkennt die Rolle der Sozialpartner. Sie achtet deren Autonomie und fördert den sozialpartnerschaftlichen Dialog durch die Einrichtung von Selbstverwaltungskörpern.

Harald Eberhard: „Die Kammern sind schon weit vor der republikanischen Verfassung des Jahres 1920 soziale und wirtschaftliche, jedenfalls aber politische Faktoren gewesen, und sie haben unter der neuen Verfassungsordnung ihre Bedeutung noch potenzieren können.“

Eberhard verweist auf die Problematik der Pflichtmitgliedschaft, weil diese „die Freiheit der einzelnen davon betroffenen Personen zweifellos einschränkt und Einschränkungen individueller Freiheiten umgehend Fragen der Verfassungskonformität aufwerfen.“ Demnach waren die verfassungsrechtlichen Grundlagen für die Kammern Jahrzehnte lang „rudimentär“.

Für Verfassungsjuristen offenbar „schön und elegant“, für einen Menschen mit Liebe zur Demokratie aber höchst bedenklich ist die weitere Entwicklung. Eberhard: „Wie immer, wenn der Verfassungsgesetzgeber schweigt, liegt der Ball bei der Gerichtsbarkeit und hier vor allem bei der Verfassungsgerichtsbarkeit, die entsprechenden Direktiven zu entwickeln. Ebendies war seit den 1970er Jahren auch für die Selbstverwaltung der Fall. Der fehlende geschriebene Verfassungstext wurde gewissermaßen durch das Wort der Gerichtsbarkeit, eben des Verfassungsgerichtshofs (VfGH), substituiert. […] die im Jahr 2008 erfolgte Schaffung von Art 120a bis 120c B-VG über die ‚sonstige Selbstverwaltung‘ […] beendete gleichermaßen Paradoxon wie Provisorium.“

So wie man Gewaltenteilung relativieren kann (siehe Art 94) kann, ist es offenbar möglich, die Gewaltenteilung zu „substituieren“. Ohne jeglichen Widerspruch aus der Welt der Gelehrten und Geweihten. Naturgemäß, würde Thomas Bernhard sagen. Eberhard aber sagt: Die Artikel 120a-120c „haben eine jahrzehntelange Diskussion über die Zulässigkeit dieser Form der Verwaltung endgültig beendet.“ Das mag ein Jurist als „schön und elegant“ empfinden. Ein überzeugter Demokrat hält das für alarmierend, umso mehr wenn er als Unternehmer und „Zwangsmitglied“ der Wirtschaftskammer die Auswüchse dieser Gesetzgebung von innen kennt und seit Jahren öffentlich aber vergeblich kritisiert.

Über das Subsidiaritätsprinzip wird immer wieder geredet und geschrieben. In die Verfassung hat es erst in den Artikeln 23g und 23h Eingang gefunden. Die Zusatzartikel 23a bis 23k verarbeiten und legitimieren den EU-Beitritt Österreichs. Substitution oder gar das Substitutionsprinzip findet sich aber in keinem Verfassungskommentar (weder Walter/Mayer, noch Adamovich/Funk) und umso weniger in der Verfassung selbst. So stellt sich die Frage nach der Legitimität dieses Prinzips bzw dieser Rechtspraxis. Die Zweifel des Philosophen scheint der Jurist Wilhelm Bergthaler zu bestätigen: „Der VfGH versucht das Recht zu finden, nicht zu erfinden.“ (Siehe: BVG Nachhaltigkeit)

Im übrigen bin ich der Überzeugung, dass eine gesetzliche Lösung immer gültig sein sollte, aber nie endgültig; eine Diskussion aber sollte nie beendet sein, und schon gar nicht endgültig.

Siehe auch:

+ WKO / WKÖ – Die Zuschussbehörde

+ Misslungene Kommunikation

Tags: Rechtsphilosophie, Justiz, Verfassung, Bundesministerien, Bundesverfassung, Bundesverfassungsgesetz, BVG, B-VG, BVG und B-VG, Verfassungsgesetzgebung, Jurisprudenz, Juristerei, Jus, Jura, Manz, Manzverlag