B-VG BVG Verfassung: Schönheit und Eleganz? - Art 44 Abs 1 - 3

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Artikel 44.

(1) Verfassungsgesetze oder in einfachen Gesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen können vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden; sie sind als solche („Verfassungsgesetz“, „Verfassungsbestimmung“) ausdrücklich zu bezeichnen.

(2) Verfassungsgesetze oder in einfachen Gesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen, durch die die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung oder Vollziehung eingeschränkt wird, bedürfen überdies der in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates.

(3) Jede Gesamtänderung der Bundesverfassung, eine Teiländerung aber nur, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates verlangt wird, ist nach Beendigung des Verfahrens gemäß Art. 42, jedoch vor der Beurkundung durch den Bundespräsidenten, einer Abstimmung des gesamten Bundesvolkes zu unterziehen.

Anna Gamper: „Art 44 B-VG stellt eine Fundamentalnorm der Bundesverfassung dar.“ Laut Gamper „klärte der VfGH im Erkenntnis VfSlg 2455/1952, dass ‚unter Gesamtänderung der Verfassung eine solche Veränderung‘ verstanden werden muss, ‚die einen der leitenden Grundsätze der Bundesverfassung berührt‘. Als derartige leitende Grundsätze der Verfassung – auch als Baugesetze, Grundprinzipien, verfassungsrechtliche Grundordnung oder Verfassungskern bezeichnet – gelten nach heute herrschender Lehre und Rechtsprechung das [1]demokratische, [2]republikanische, [3]bundesstaatliche, [4]rechtsstaatliche, [5]gewaltenteilende und [6]liberale Prinzip.“

Auf die „Säulen der Verfassung“ hat Gamper in ihrer Aufzählung von Synonymen vergessen. Das ist lässlich; bedenklich ist die Unterscheidung zwischen „Kern und Randbereichen“ der Grundprinzipien, die sich angeblich aus der Rechtsprechung des VfGH zur Gesamtänderung ergibt: „So zählen etwa zum Kern des demokratischen Prinzips die repräsentative Demokratie sowie der Gleichheitssatz (der auch zum Wesenskern des liberalen Prinzips zählt)“.

Philosophisch betrachtet ist ein Prinzip ein Prinzip (Grundlage, Fundament), egal ob in der Mitte oder am Rande. Das Fundament eines Gebäudes ist das Fundament auf jedem Quadratmeter und kann nicht gleichzeitig die Außenmauer eines Hauses sein. Das ist den Vertretern der Juristerei aber egal. Für diese liegt die letzte Wahrheit nicht in der Logik, sondern beim Verfassungsgerichtshof; dieser fundierte die Verfassung Jahrzehnte lang nicht nur mit Prinzipien, sondern sogar mit Grundprinzipien (grundlegenden Grundierungen), nur um neuerdings „Kern- und Randbereiche“ der fundamentalen Fundamente voneinander abzugrenzen. Demnach gilt derzeit: „Nur jene Verfassungsänderungen, die den Kernbereich eines Grundprinzips wesentlich berühren (worunter sowohl die wesentliche Änderung als auch Ergänzung verstanden werden kann) oder überhaupt beseitigen, stellen eine Gesamtänderung dar.“

Halt! Wenn das demokratische Prinzip im Kern eine Einschränkung auf die repräsentative Demokratie vornimmt, dann ist das ein grundlegender Eingriff, somit eine Verfassungsänderung und müsste einer Volksabstimmung unterzogen werden!

Nur ein naiver Philosoph kann so denken! Eine sophistisch geschulte Juristin erklärt dagegen: „Von der Verfassungsänderung gemäß Art 44 B-VG zu unterscheiden sind durch die Auslegung des VfGH oder der politischen ‚Verfassungspraxis‘ ausgelöste Änderungen des Sinngehalts der Bundesverfassung, ohne dass der Verfassungstext geändert wird (‚Verfassungswandel‘).“

Nach der „Änderung des Sinngehalts“ des demokratischen Prinzips ist jedes Demokratie-Konzept außerhalb der repräsentativen Demokratie „kernlos“; mehr noch: verfassungswidrig, denn am „Verfassungswandel“ lässt sich nicht rütteln; der ist fix und somit nicht revidierbar wie der Bedeutungswandel des Begriffs „Querdenker“ nach Ausbruch der Corona-Herrschaft.

Positiv am Artikel 44 bleibt: eine Gesamtänderung der Bundesverfassung ist prinzipiell möglich! Wir brauchen keine weiteren läppischen Verfassungsänderungen (meistens nicht einmal Verbesserungen), sondern einen kompletten Neubau – von den Fundamenten bis zum Dach - abseits der bestehenden Ruine. Dass am Ende so eines radikalen Verfassungsentwicklungsprozesses eine Volksabstimmung gemäß Artikel 44 notwendig ist, kann nur im Interesse des Volkes sein und ist daher gut so!

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