BVG Kinderrechte Artikel 1.
Jedes Kind hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für sein Wohlergehen notwendig sind, auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung sowie auf die Wahrung seiner Interessen auch unter dem Gesichtspunkt der Generationengerechtigkeit. Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.
Maria Bertl: „Mit den acht Artikeln des BVG Kinderrechte hat Österreich das UN Übereinkommen über die Rechte des Kindes (iF UN-Kinderrechtskonvention) im Jahr 2011 zumindest teilweise umgesetzt. Die UN-Kinderrechtskonvention ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der von 196 Staaten ratifiziert wurde. Damit handelt es sich um das erfolgreichste Menschenrechtsabkommen. Österreich hat die UN-Kinderrechtskonvention schon Jahr 1992 ratifiziert.“
Welchen Anteil die betroffenen Kinder in 196 Staaten an diesem „erfolgreichsten“ Abkommen haben, bleibt dahin gestellt. Aus rechtsphilosophischer Sicht stellt sich die Frage, warum überhaupt ein von Österreich ratifizierter Völkerrechtsvertrag nochmals, wenn auch nur „teilweise“ in Verfassungsrang gehoben werden muss. In wie vielen der 196 Unterzeichnerstaaten der Kinderrechtskonvention gibt es eine vergleichbare Verfassungspraxis?
Als Sprachphilosoph möchte ich den Einspruch erheben, die „Übernahme von Völkerrecht und völkerrechtlich delegierten Rechtsnormen in das innerstaatliche Recht“ (Adamovich/Funk) als „Umsetzung“ zu bezeichnen. Das wäre 1. eine neue, aber ziemlich schwache Form des „Vollzugs“, und 2. ein direkter Widerspruch zum Prinzip der Gewaltenteilung.
Siehe auch:
