StGG Artikel 14.
Die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit ist Jedermann gewährleistet.
Der Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte ist von dem Religionsbekenntnisse unabhängig; doch darf den staatsbürgerlichen Pflichten durch das Religionsbekenntniß kein Abbruch geschehen.
Niemand kann zu einer kirchlichen Handlung oder zur Theilnahme an einer kirchlichen Feierlichkeit gezwungen werden, in sofern er nicht der nach dem Gesetze hiezu berechtigten Gewalt eines Anderen untersteht.
Katharina Pabel: „In ihrer liberalen Grundkonzeption sind Grundrechte, auch die Relgionsfreiheit, Abwehrrechte gegen den Staat. […] Besondere Bedeutung entfalten Grundrechte gerade für Personen, die sich mit ihrer Religion in einer Minderheit befinden. […] Mögliche Einschränkungen der Religionsfreiheit durch Gesetze oder ihre Anwendung können vor den Gerichten geltend gemacht werden. Aber: Die Zahl antisemitischer und antimuslimischer Straftaten steigt. Die Meinungs- und Versammlungsfreiheit wird immer wieder dazu missbraucht, antisemitische und antimuslimische Haltungen zu verbreiten. Es gibt also Spannungen in der Gesellschaft, die ihren Grund in der Regel nicht in der Religion haben, sich aber doch in diskriminierender Weise egen Religionen und ihnen [sic!] Angehörige wenden.“
Die Juristin verweist sachlich auf das Recht auf Gerichtsverfahren gegen Einschränkungen der Religionsfreiheit. „Aber: Die Zahl antisemitischer und antimuslimischer Straftaten steigt.“ Warum „ABER“ warum „UND“? Diese Wendung ist völlig aus dem Kontext gerissen. Sinngemäß hätte vielmehr die Wendung gepasst: „Aber: Die Leute spielen lieber Fußball.“ (In Anspielung an die Bemerkung „Darf der Pfarrer anlässlich einer 100-JahrFeier eine Feldmesse am Fußballfeld halten?“ der Autorin Gertraud Klemm zum Artikel 14 StGG.)
Es scheint, die Juristin folgt einer Mission, wenn sie fortsetzt: „Die Meinungs- und Versammlungsfreiheit wird immer wieder dazu missbraucht, antisemitische und antimuslimische Haltungen zu verbreiten.“ Angesichts der Tatsache, dass antisemtische Auswüchse meist von Muslimen ausgehen, und vice versa, suggeriert die Verknüpfung „antisemitischer und antimuslimischer Straftaten“, dass die Herkunft der Straftäter aus dem Feld der Mehrheit unserer Gesellschaft stamme. Damit bedient Pabel das Klischee: Mehrheit verletzt Minderheitenrechte und - an den Haaren herbeigezogen - die Mehrheit schrecke nicht davor zurück, die "Meinungs- und Versammlungsfreiheit" zur Planung von Straftaten zu missbrauchen..
Die Behauptung, „Es gibt also Spannungen in der Gesellschaft, die ihren Grund in der Regel nicht in der Religion haben“, übersieht (oder ignoriert bewusst) die Tatsache: Es gibt also Spannungen in der Gesellschaft, die ihren Grund in der Religion haben, und zwar in den meisten Fällen in einem ideologisch gefärbten Verständnis des Islam. Diese Ideologie bezeichnen Politologen als Islamismus, der die Einheit von Religion und Staat postuliert. Eine Problematik, die von Pabel ausgeklammert wird. Eine Problematik, die vom Artikel 14 StGG nicht vorhergesehen werden konnte, denn dieser Entstand im 19. Jahrhundert im Geiste des Toleranzprinzips, das sich in der europäischen Kultur seit der Aufklärung verankern konnte.
Das Verhängnis der heutigen Juristerei (im vorliegenden Kommentar ebenso wie in zahlreichen Gerichtsurteilen): sie übt Toleranz gegen Intolerante und verstärkt den Missbrauch des Toleranzprinzips durch die bedenklichen Bestimmungen des internationalen Privatrechts (IPR-Gesetz).
Mit den Erfahrungen des 21. Jahrhunderts muss das Bekenntnis zur Glaubens- und Gewissensfreiheit jedenfalls erweitert werden durch klare Vorgaben über die Trennung von Staat und Religion, sowie dem Intoleranzprinzip: Es gibt keine Toleranz gegen Intolerante.
