B-VG BVG Verfassung: Schönheit und Eleganz? - BVG Nachhaltigkeit 1

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BVG Nachhaltigkeit

§ 1. Die Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zum Prinzip der Nachhaltigkeit bei der Nutzung der natürlichen Ressourcen, um auch zukünftigen Generationen bestmögliche Lebensqualität zu gewährleisten.

Wilhelm Bergthaler: „Tatsächlich klingt das programmatische Pathos, mit dem die Republik in § 1 ein ‚Bekenntnis‘ zur Nachhaltigkeit ablegt, rechtlich hohl. Von Beginn an wurden Zweifel an der Sinnhaftigkeit dieses ‚Glaubensbekenntnisses‘ geäußert. […] Ohne einklagbare Rechte und Pflichten – so die kritischen Stimmen – bleibt eine Gesetzesbestimmung aber ohne Wirkung. […] Wenn wir von intergenerationeller Verantwortung sprechen, sehen wir deutlich, wer hier und heute verpflichtet sein soll: wir, die aktuell lebende Generation, unser Staatswesen, die Republik. Aber wir sehen (noch) nicht, wer hier und heute berechtigt sein und als Kläger auftreten soll. Die nächsten Generationen, um deren Lebensgrundlagen und Lebensqualität es geht, sind aktuell noch nicht geboren. Wer macht ihre Rechte geltend?“

Die Vertreter der „Letzte Generation“, die Monate lang medienwirksam auf Straßen klebten, werden nicht gerne hören, dass sie „aktuell noch nicht geboren“ sind. Sie haben zwar im Sommer 2025 ihre Aktionen (vorübergehend?) eingestellt, stehen jetzt aber nicht als Ankläger vor Gericht, sondern als Angeklagte: über 4.000 Verfahren gegen „Letzte Generation“ berichtet ORF.at (29.7.2025)

Im übrigen bin der Meinung: „Wenn wir von intergenerationeller Verantwortung sprechen“, sollten wir das Revier der Juristerei verlassen und uns auf Schriften der Philosophen besinnen. Zu empfehlen an der Stelle: Hans Jonas, Das Prinzp Verantwortung.

Gesamte Rechtsvorschrift für Nachhaltigkeit, Tierschutz, umfassender Umweltschutz, Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und Forschung (ris.bka.gv.at)

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