Artikel 83.
(2) Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
Matthias Lukan: „Das (Grund-)Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art 83 Abs 2 B-VG gehört zu den Grundfesten des österreichischen Rechtsstaats.“
Zu den Grundsätzen der Verfassung – auch Baugesetze, Grundprinzipien, verfassungsrechtliche Grundordnung, Verfassungskern, Säulen der Verfassung – kommen nun noch Grundfesten des Rechtsstaats.
Das Grundrecht ist Grundrecht. Diese Tautologie ist genauso lehrreich wie der Satz „Das Grundrecht gehört zu den Grundfesten des Rechtsstaats“. Ebenso gilt: das Grundgesetz ist Grundgesetz; ein Prinzip ist ein Prinzip, egal ob man diese Begriffe pleonastisch aufbläst zu „Grundprinzipien“, „Fundamentalprinzipen“ oder zu „Grundfesten“.
Das Grundgesetz ist Grundgesetz, egal ob im „Kern“ der Verfassung oder am „Rande“. Wenn aber eine Bestimmung keine „Kern-Funktion“ für die Verfassung hat, so sollten sich die Verfassungsjuristen fragen, wie sie da rein kommt und uns erklären, warum sie immer noch da steht. Eine „Randbemerkung“ oder „Randbestimmung“ ist offenbar der Abs 1 Art 83: „Die Organisation und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte werden durch Bundesgesetz geregelt. Die Sprengel der Bezirksgerichte sind durch Verordnung der Bundesregierung festzulegen.“ Zumindest scheint er so unwichtig, dass er im vorliegenden Kommentar zum Artikel 83 nicht vorkommt.
Lehrreich ist allerdings folgende Interpretation von Matthias Lukan: „Das Recht auf den gesetzlichen Richter garantiert darüber hinaus die Einhaltung des Grundsatzes nulla poena sine lege (‘keine Strafe ohne Gesetz’, siehe auch Art 7 EMRK). Eine Grundrechtsverletzung liegt vor, wenn ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde eine Strafe über eine Einzelperson für ein Verhalten verhängt, das nach den gesetzlichen Vorschriften nicht strafbar ist. Eine solche Entscheidung entbehrt jeglicher gesetzlicher Grundlage. Gewissermaßen ist überhaupt kein Richter zuständig, in solchen Fällen eine Strafe zu verhängen.“
Konkrete Frage: Sind die Beförderungsbedingungen einer privatrechtlich geführten GmbH, konkret der Wiener Linien GmbH, gesetzlichen Vorschriften gleichzusetzen? Als Philosoph bin ich der Überzeugung: nein. Für die Bestrafung einer „Verletzung“ dieser Beförderungsbedingungen wäre dann laut Lukan „überhaupt kein Richter“ zuständig. (Fallbeispiel siehe: Wie Wien (h)intrum gegen uns vorgeht.)
Die gleiche Frage stellt sich in Bezug auf Verwaltungsstrafen, die Spaziergängern während der rechtlich zweifelhaften Ausgangssperren zur Zeit der Corona-Herrschaft, aufgebrummt wurden. (Siehe: LVwG NÖ: Spaziergang oder Versammlung?)
Grundsätzlich sollte die Frage von Bagatellgrenzen geklärt werden: kann es sein, dass eine mächtige Organisation (Wiener Linien GmbH) das Gericht missbraucht, um einen Geschäftsfall zu verhandeln, der, wenn er regulär zustande gekommen wäre, den Streitwert einer Fahrkarte zum Preis von 2,40 Euro ausmacht? Kann es sein, dass eine private GmbH bei Nichtzustandekommen eines Vertrags (so die Kundensicht) diesem Kunden eine „Strafzahlung“ in der 20-fachen Höhe des regulären Fahrpreises in Rechnung stellt bzw überhaupt die Berechtigung erhält, „Strafen“ zu erteilen?
