B-VG BVG Verfassung: Schönheit und Eleganz? - Art 87 Abs 1

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Artikel 87.

(1) Die Richter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.

Georg Kodek (seit 2024 Präsident des Obersten Gerichtshofs): „Aus heutiger Sicht ist die Unabhängigkeit zentrales Merkmal der Stellung des Richters. […] Damit zählt die die Garantie der richterlichen Unabhängigkeit zu den tragenden Säulen eines rechtsstaatlichen und demokratischen Systems. Sie ist Ausfluss der Gewaltenteilung [Randbemerkung HTH: Hier sind die Säulen, sogar die „tragende Säule“, als Synonym der Grundprinzipien unserer Verfassung.] Die Unabhängigkeit ist nicht Privileg der Richter, sondern ‚Bollwerk gegen politische Machtausübung‘ im Rechtswesen. Sie soll den Verfahrensbeteiligten einen unparteiischen , nur dem Gesetz und in dessen Rahmen dem Gewissen verpflichteten Richter garantieren und hat somit eine freiheitssichernde Schutzfunktion für den Rechtsunterworfenen.“

Laut Patrik Burow (Inside Strafjustiz, 2023enden nur sieben Prozent der Ermittlungsverfahren in einer Anklage und somit in einem Hauptverfahren; die Entscheidung darüber obliegt dem Staatsanwalt. Burow, langjähriger Richter am Amtsgericht Dessau-Roßlau (Sachsen Anhalt), zitiert die Zahlen aus Deutschland; man kann davon ausgehen, dass in Österreich ähnliche Verhältnisse herrschen.

Dass vor Gericht der Gleichheitsgrundsatz gilt, zählt wohl zu den früheren Verhältnissen (frei nach Nestroy). Zeitgemäß scheint dagegen die Diversion. oesterreich.gv.at informiert: „Die Diversion wurde im Jahr 2000 auch für das Erwachsenenstrafrecht eingeführt – bis zu diesem Zeitpunkt fand sie ausschließlich im Jugendstrafrecht Verwendung. Eine Vielzahl von Strafverfahren wird heute mittels Diversion beendet. Wenn ein Betroffener ein derartiges Angebot erhält, sollte er Vor- und Nachteile gegeneinander abwägen.“

Der Volksmund spricht vom Kuhhandel (siehe: Justizgroteske Wöginger), die Verfassung aber sagt dazu gar nichts. Immerhin hat der Gesetzgeber Gewicht und Bedeutung der Staatsanwälte erkannt und 2008 den Artikel 90a geschaffen: „Staatsanwälte sind Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit. In Verfahren wegen mit gerichtlicher Strafe bedrohter Handlungen nehmen sie Ermittlungs- und Anklagefunktion wahr.“

Viele Krimi-Autoren befördern immer noch den „Kommissar“ zum Zuständigen für Untersuchungen von Kriminalfällen; aber das ist eine andere Geschichte.

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