B-VG BVG Verfassung: Schönheit und Eleganz? - StGG Art 13

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StGG Artikel 13.

Jedermann hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder durch bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern.

Die Presse darf weder unter Censur gestellt, noch durch das Concessions-System beschränkt werden. Administrative Postverbote finden auf inländische Druckschriften keine Anwendung.

Barbara Leitl-Staudinger: „Selten geraten Jurist:innen ins Schwärmen, wenn sie über die Rechtsordnung sprechen. Im Fall der Meinungsfreiheit (und der Pressefreiheit als spezielle Ausformung davon) ist dies allerdings durchaus der Fall. Sie wird in der Lehre als wichtigstes Menschenrecht und als Grundlage aller anderen Freiheiten überhaupt, als Magna Charata der geistigen Freiheit oder als kostbares Grundrecht und stärkstes Bollwerk der Freiheit gepriesen.“

Den Jurist:innen sei ein bisschen „Schwärmerei“ vergönnt. Wenn sie aber von den „Preisungen“ der Lehre nicht erleuchtet, sondern statt dessen geblendet werden und die Realität der Meinungsfreiheit anno 2025 – nicht mehr sehen, wenn sie nicht imstande sind, demokratiepolitische Prinzipien mit der Realität unserer österreichischen Demokratie in Abgleich zu bringen, dann ist die Juristerei entweder hoffnungslos mit den Institutionen der Mächtigen verfilzt, oder lebt ein selbstzufriedenes Dasein in ihrem Elfenbeinturm, der sich spätestens hier als geschlossene Anstalt erweist.

Auf unverbindliche Beispielchen aus Frankreich, Monaco und den USA können wir in einem Kommentar zur Österreichischen Bundesverfassung verzichten. Wer die Meinungsfreiheit bejubelt und die Demontage der Meinungsfreiheit durch die österreichische Bundesregierung ignoriert, oder noch schlimmer: noch nicht einmal bemerkt hat, für die kann Juristerei nur aus Sandkastenspielen bestehen. Juristerei als Beitrag für eine bessere Demokratie? Fehlanzeige!

Dokumente zur Demontage der Meinungsfreiheit und Meinungsvielfalt in Österreich:

+ Gleichschaltung der Medien durch das QJFG

+ 20 Mille für sogenannte digitale Transformation

+ Meinungsfreiheit und Grundrechte

+ Förderung „verlässlicher Medien“ (O-Ton RTR). Daraus folgt nicht notwendig, aber faktisch: direkte Benachteiligung und indirekte Unterdrückung von aus Regierungssicht „unzuverlässigen“ Medien.

+ Fallbeispiel ORF (Österreichischer Regierungsfunk): objektiv unausgewogene Berichterstattung über Präsidentschaftskandidaten 2022

Tags: Rechtsphilosophie, Justiz, Verfassung, Bundesministerien, Bundesverfassung, Bundesverfassungsgesetz, BVG, B-VG, BVG und B-VG, Verfassungsgesetzgebung, Jurisprudenz, Juristerei, Jus, Jura, Manz, Manzverlag