Artikel 89.
(1) Die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Verordnungen, Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), Gesetze und Staatsverträge steht, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, den ordentlichen Gerichten nicht zu.
(2) Hat ein ordentliches Gericht gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit, einer Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages) aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit, eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit oder eines Staatsvertrages aus dem Grund der Rechtswidrigkeit Bedenken, so hat es den Antrag auf Aufhebung dieser Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.
[Vorschlag für Literaten: Reiche den Art 89 Abs 2 in der vorliegenden Verfassung als experimentelle Literatur für den Bachmann-Preis ein! Elke Lazina hat in ihrem literarischen Beitrag das Spiel „Schere Stein Papier“ als Interpretationshilfe angeboten und die Quintessenz des Artikel 89 auf den Punkt gebracht: „ist alles, nur nicht schön und elegant.“]
Bis 1.1.2015 galt für Art 89 Abs 2 folgender Wortlaut: „Hat ein ordentliches Gericht gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken so hat, so hat es den Antrag auf Aufhebung dieser Verordnung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Hat der Oberste Gerichtshof oder ein zur Entscheidung in zweiter Instanz zuständiges ordentliches Gericht gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken, so hat es den Antrag auf Aufhebung dieses Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.“
Harald Stolzlechner: „Diese Bestimmung [Abs 2] war in ihrer Textfassung ähnlich einfach und elegant wie Abs 1 formuliert. […] Einfachheit und Eleganz der legistischen Sprache gingen freilich auf Kosten rechtlich-systematischer Vollständigkeit. […] Die systematische Unvollständigkeit war ein dem Art 89 Art 1 und 2 B-VG von Anfang an anhaftender, rechtspolitischer Mangel, der im Verlaufe der Rechtsentwicklung behoben wurde.“
Das Ergebnis: siehe oben. Die Frage muss erlaubt sein, ob jede Entwicklung ein Fortschritt ist. Diese Frage ist bei den folgenden Absätzen (und bei vielen anderen Ergänzungen und Novellen) ebenso relevant und virulent.
(3) Ist die vom ordentlichen Gericht anzuwendende Rechtsvorschrift bereits außer Kraft getreten, so hat der Antrag des ordentlichen Gerichtes an den Verfassungsgerichtshof die Entscheidung zu begehren, dass die Rechtsvorschrift gesetzwidrig, verfassungswidrig oder rechtswidrig war.
(4) Durch Bundesgesetz ist zu bestimmen, welche Wirkungen ein Antrag gemäß Abs. 2 oder 3 für das beim ordentlichen Gericht anhängige Verfahren hat.
Jeder Mensch, dem die Gesetze der Logik näher stehen als die Gesetze der Juristerei, bzw die ominösen Kräfte der Gesetzgebung, kann bei den zitierten Absätzen 3 und 4 nur zu dem Vernunfturteil gelangen, dass viele Bereiche der Juristerei nur der Beschäftigungstherapie dienen. Kein normaler Mensch wird verstehen, warum man über eine Rechtsvorschrift, die „bereits außer Kraft getreten“ ist, vom VfGH eine "Entscheidung begehren“ soll, dass diese „gesetzwidrig, verfassungswidrig oder rechtswidrig war.“ Dazu kommt noch Absatz 4: Ein Bundesgesetz soll bestimmen welche Wirkung eine derart absurde Maßnahme auf anhängige Verfahren hat. Nach Gesetzen der Vernunft bedeutet das, ein Gesetz, das im Normalfall eine Norm (da wir von der Verfassung reden eine Grundnorm!) ist, schreibt dem Gesetzgeber nun die Schöpfung einfacher Gesetze vor, die die Wirkung eines Antrags „bestimmen“ sollen. Damit es ordentlich was zum Deuteln gibt, abschließend die Frage: „bestimmen“ im Sinne von „berechnen“, „einschätzen“, „vorhersehen“ oder „anordnen“?
Harald Stolzlechner: „Der Moderne Rechtsstaat demokratischer Prägung ruht zentral auf der strikten Bindung der Vollziehungsorgane (so auch der Gerichte) an demokratisch erzeugten Gesetze.“
Das stellt kein Mensch unserer demokratischen Republik, und hoffentlich auch kein Jurist, in Frage. Steht außer Streit! Bleibt nur die Frage: warum und wozu existiert dann der Artikel 89? Wenn die Gesetze demokratisch erzeugt wurden und werden, dann braucht es den Artikel 89 nicht; wenn dies nicht der Fall ist, ist die Demokratie offenbar in Schieflage geraten oder wurde bereits ausgehebelt - dann nutzt der Artikel 89 auch nichts mehr. (Siehe Gesetze und Verordnungen zur Umsetzung der Corona-Maßnahmen. Stichwort Spaziergänger-Verordnung, Stichwort Impfpflichtgesetz.)
