B-VG BVG Verfassung: Schönheit und Eleganz? - Art 94 Abs 1

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Artikel 94.

(1) Die Justiz ist von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt.

 Karl Stöger: Zum Konzept der Gewaltenteilung. Der erste Absatz des Art 94 B-VG ist seit der Stammfassung des Bundes-Verfassungsgesetzes im Jahr 1920 unverändert, die weiteren Absätze der Bestimmung (derzeit gibt es einen, den Absatz 2) haben sich hingegen mehrfach verändert. Durch die vielen Fragen, die sie aufwarfen und bis heute aufwerfen, relativieren sich die schlichte Eleganz des einen Satzes im Absatz 1 ein Stück weit.“

Schon die Überschrift des Kommentars von Stöger relativiert das Prinzip der Gewaltenteilung zu einem „Konzept“. Eine weitere Relativierung Stögers: „Die Bestimmung gehört zu den Regelungen in der österreichischen Bundesverfassung, aus denen das Konzept der Gewaltenteilung erkennbar ist.“ Art 1 Abs 1 steht also (aus Sicht des Juristen) nicht exemplarisch – pars pro toto – für das gewaltenteilende Prinzip, sondern dieses ist in der „schlichten“ Aussage lediglich „erkennbar“. Erkennbar wie ein herannahendes Auto im Nebel oder erkennbar wie eine empirische Tatsache mit Messgeeräten, oder wie eine reine Vernunfterkenntnis?

Die Relativierung der ohnehin seltenen „schlichten Eleganz eines Satzes“ gehört – wie wir bereits gesehen haben – zu den Lieblingsbeschäftigungen der Juristerei. Der Herausgeber des vorliegenden Buches wollte den Lesern den Absatz 2 offenbar nicht zumuten. Stöge erläutert uns – dankenswerter Weise einfach und verständlich - dessen Inhalt. ethos.at geht einen Schritt weiter und deckt schonungslos den Wortlautdes Art 94 Abs 2 auf:

(2) Durch Bundes- oder Landesgesetz kann in einzelnen Angelegenheiten anstelle der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein Instanzenzug von der Verwaltungsbehörde an die ordentlichen Gerichte vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß dem ersten Satz nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. Für Landesgesetze gemäß dem ersten Satz gilt Art. 97 Abs. 2 sinngemäß.

Damit hat sich unsere Demokratie zwar keinen Millimeter weiter entwickelt, aber den Ansprüchen der Juristen wurde Genüge getan. Es drängt sich der Verdacht auf, dass es die heilige Pflicht der Eingeweihten („Initiierten“) ist, dafür zu sorgen, dass sich unsere Demokratie keinen Millimeter weiter entwickelt.

Stöger: „Zusammenfassen muss man feststellen, dass Art 94 B-VG weitaus komplizierter (und auch weniger gut verständlich) ist, als dies sein schlichter Absatz 1 auf den ersten Blick vermuten ließe.

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