Artikel 8a.
(1) Die Farben der Republik Österreich sind rot-weiß-rot. Die Flagge besteht aus drei gleichbreiten waagrechten Streifen, von denen der mittlere weiß, der obere und der untere rot sind.
(2) Das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) besteht aus einem freischwebenden, einköpfigen, schwarzen, golden gewaffneten und rot bezungten Adler, dessen Brust mit einem roten, von einem silbernen Querbalken durchzogenen Schild belegt ist. Der Adler trägt auf seinem Haupt eine goldene Mauerkrone mit drei sichtbaren Zinnen. Die beiden Fänge umschließt eine gesprengte Eisenkette. Er trägt im rechten Fang eine goldene Sichel mit einwärts gekehrter Schneide, im linken Fang einen goldenen Hammer.
Bernd Wieser: „In juristischer Hinsicht hat die rechtliche Festlegung von staatlichen Symbolen - […] - insbesondere die Bedeutung, dass – bei sonstiger allfälliger Verantwortlichkeit – die Staatsorgane keine anderen Symbole als die festgelegten als staatliche Symbole verwenden dürfen und diese gegen eine unbefugte Verwendung und eine Herabwürdigung geschützt sind.“
Frage: Wie beurteilt der Verfassungsjurist die Beflaggung des Bundeskanzleramtes mit der israelischen Flagge (im Mai 2021 lt SN.at und im Oktober 2023 laut oe24.at) und die Verhängung der gesamten Breitseite der Präsidentschaftskanzlei (Hofburg) mit der Regenbogenfahne während der Regenbogenparaden.
Diese Fallbeispiele fehlen leider, dafür attestiert Wieser dem Art 8a B-VG, „ein gewichtiger Baustein der Schönheit der österreichischen Bundesverfassung zu sein.“ Dazu kann man nur noch sagen: Es gibt keine allgemeingültige Definition von Gewichtigkeit, Baustein, Schönheit und Bundesverfassung.
Sapere aude!
