B-VG BVG Verfassung: Schönheit und Eleganz? - Art 42 Abs 1 - 5

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Artikel 42.

(1) Jeder Gesetzesbeschluss des Nationalrates ist unverzüglich von dessen Präsidenten dem Bundesrat zu übermitteln.

(2) Ein Gesetzesbeschluss kann, soweit nicht verfassungsgesetzlich anderes bestimmt ist, nur dann beurkundet und kundgemacht werden, wenn der Bundesrat gegen diesen Beschluss keinen mit Gründen versehenen Einspruch erhoben hat.

(3) Dieser Einspruch muss dem Nationalrat binnen acht Wochen nach Einlangen des Gesetzesbeschlusses beim Bundesrat von dessen Vorsitzenden schriftlich übermittelt werden; er ist dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen.

(4) Wiederholt der Nationalrat seinen ursprünglichen Beschluss bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder, so ist dieser zu beurkunden und kundzumachen. Beschließt der Bundesrat, keinen Einspruch zu erheben, oder wird innerhalb der im Abs. 3 festgesetzten Frist kein mit Begründung versehener Einspruch erhoben, so ist der Gesetzesbeschluss zu beurkunden und kundzumachen.

(5) Insoweit Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates die Geschäftsordnung des Nationalrates, die Auflösung des Nationalrates, ein Bundesgesetz, mit dem nähere Bestimmungen über die Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes, des Bundesfinanzgesetzes und über die sonstige Haushaltsführung des Bundes getroffen werden, ein Bundesfinanzrahmengesetz, ein Bundesfinanzgesetz, eine vorläufige Vorsorge im Sinne von Art. 51a Abs. 4 oder eine Verfügung über Bundesvermögen, die Übernahme oder Umwandlung einer Haftung des Bundes, das Eingehen oder die Umwandlung einer Finanzschuld des Bundes oder die Genehmigung eines Bundesrechnungsabschlusses betreffen, steht dem Bundesrat keine Mitwirkung zu.

Christoph Herbst (Rechtsanwalt, Mitglied des Verfassungsgerichtshofs): „Der Gesetzesvorschlag erfolgt gemäß Art 41 B-VG entweder als [1] Vorlage der Bundesregierung (Regierungsvorlage), durch einen [2] sog Selbständigen Antrag von Mitgliedern des Nationalrats (Initiativantrag) oder [3] eines Ausschusses des Nationalrats, durch [4] ein Volksbegehren oder durch einen [5] Vorschlag eines Drittels der Mitglieder des Bundesrates.“

Anlässlich der Doppelfunktion von RA und Verfassungsrichter stellt sich die Frage, ob es in der Verfassung oder einem einfachen Gesetz unseres Landes keine Bestimmungen über Unvereinbarkeiten gibt. Ein nicht-initiierter, führungsloser Philosoph erlaubt sich jedenfalls anstandslos die Frage, ob fünf Vollzeit-Verfassungsrichter nicht die gleiche oder gar eine bessere Leistung erbringen könnten, als 14 Nebenerwerbsverfassungsrichter und weitere sechs Ersatzmitglieder. Dass ein Verfassungsrichter ein zweites Staatsamt als Universitätsprofessor ausübt, ist zumindest nicht von vornherein inkompatibel, wenn auch moralisch fragwürdig. Dass ein Verfassungsrichter allerdings ohne eine zweite hochbezahlte Position nicht über die Runden kommt, ist bedenklich; umso bedenklicher wenn er im Zweit- (oder Erst-)Beruf als Anwalt Einzelinteressen von Klienten vertritt, während er als VfGH-Richter einzig und allein die Staatsinteressen vertreten muss. Schizophrenie? Das ist eine andere Frage, die hier nicht verhandelt wird.

Verhandelt wird hier – und das ist typisch Juristerei – keine moralische Fragestellung, sondern ein Artikel, der ausschließlich aus formalrechtlichen Anleitungen besteht, die ausschließlich für Parlaments-und Verfassungsjuristen relevant sind. Die Forderung „(1) Jeder Gesetzesbeschluss des Nationalrates ist unverzüglich von dessen Präsidenten dem Bundesrat zu übermitteln“, könnte genauso gut in der Geschäftsordnung des Parlaments stehen. Für Demos und Demokratie unseres Landes hat diese Forderung wie der gesamte Artikel 42 B-VG nicht die geringste Bedeutung. Dagegen ist dessen Gewichtung im Kontext der vorliegenden Anthologie typisch: Juristerei hat Vorrang vor Politik, zumal Politik von Polis und nicht von Jura kommt. Je mehr Arbeit eine Rechtsnorm schafft, umso lieber ist sie den Juristen.

Immerhin erwähnt Herbst den Artikel 41 B-VG. In der Einleitung zu seinem Beitrag gibt er Absatz 1 und 2 mit eigenen Worten wieder. Hier der Originalwortlaut:

Artikel 41. (1) Gesetzesvorschläge gelangen an den Nationalrat als Anträge seiner Mitglieder, des Bundesrates oder eines Drittels der Mitglieder des Bundesrates sowie als Vorlagen der Bundesregierung.

(2) Jedes von 100 000 Stimmberechtigten oder von je einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier Länder unterstützte Volksbegehren ist von der Bundeswahlbehörde dem Nationalrat zur Behandlung vorzulegen. [Anm. HTH: in jeder Verfassung der Welt würde diese Bestimmung hier enden. Nicht so in Österreich, wo unbedingt noch folgende Details in Verfassungsrang gehoben werden müssen:] Stimmberechtigt ist, wer am letzten Tag des Eintragungszeitraums das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt. Das Volksbegehren muss eine durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen und kann in Form eines Gesetzesantrages gestellt werden. Bundesgesetzlich kann eine elektronische Unterstützung eines Volksbegehrens durch die Stimmberechtigten vorgesehen werden, wobei zu gewährleisten ist, dass sie nur persönlich und nur einmal erfolgt.

Herbst reiht - vermutlich unbewusst, aber mit Sicherheit geprägt von der politischen Praxis – an erste Stelle der Gesetzesvorschläge die Vorlagen der Regierung, die im Artikel 41 (1) als letzte Option angeführt werden. Das könnte man als Formalität abtun. Doch die Reihung enthält eine klare Wertung und Gewichtung; diese entspricht zwar dem Status quo, widerspricht aber der Intention des Artikel Artikel 41. (Als Philosoph nehme ich mir die Freiheit, die Deutungshoheit über „Intentionen des Gesetzgebers“ nicht den Juristen zu überlassen.)

Der Status quo (90 Prozent aller Gesetzesvorschläge kommen von der Regierung, also von der Exekutive, und nicht direkt von den Abgeordneten, also der Legislative), widerspricht dem Buchstaben des Gesetzes, konkret dem Artikel 24 B-VG: „Die Gesetzgebung des Bundes übt der Nationalrat gemeinsam mit dem Bundesrat aus.“ Dieser Verfassungsartikel erklärt die Gesetzgebung zum gemeinsamen(!) und exklusiven Vorrecht von Nationalrat und Bundesrat.

Artikel 41 ist nicht bloß eine Ergänzung des Artikel 24, sondern steht im eklatanten Widerspruch zur Intention des Artikel 24. Man muss – angesichts der Intention des Herausgebers Bezemek, „die Bundesverfassung in wesentlichen Passagen für eine breite Bevölkerung zu öffnen“ - die Frage stellen, was denn „wesentlicher“ sein kann als innere Widersprüche einer Verfassung, die Fundament der Gesetzgebung sein soll, aufzuzeigen.

Abschließend nochmals der 41er: „Gesetzesvorschläge gelangen an den Nationalrat als Anträge seiner Mitglieder, des Bundesrates oder eines Drittels der Mitglieder des Bundesrates sowie als Vorlagen der Bundesregierung.“ Aus „sowie“ im Gesetz wurde „so gut wie immer“ in der Gesetzgebungspraxis. Diese ignoriert das „Bauprinzip“ der Gewaltenteilung und stellt somit die Grundfesten unserer Demokratie bei fast jedem Gesetzgebungsakt in Frage (wie nicht erst die Einführung des Impfpflichtgesetzes bewiesen hat). Dieses Problem wird kaum – und leider auch nicht im vorliegenden Sammelband – angesprochen, geschweige denn kritisiert.

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