B-VG BVG Verfassung: Schönheit und Eleganz? - Art 7 Abs 1 und 2

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Artikel 7.

(1) Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten.

(2) Bund, Länder und Gemeinden bekennen sich zur tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau. Maßnahmen zur Förderung der faktischen Gleichstellung von Frauen und Männern insbesondere durch Beseitigung tatsächlich bestehender Ungleichheiten sind zulässig.

Michael Holoubek (ein „echter Wiener“) kommentiert: „Vor dem Gesetz, so sagt Art 7 Abs 1 Satz 1 B-VG, sind alle gleich. Nur um im selben Satz diese Verheißung auf Staatsbürgerinnen und Staatsbürger einzuschränken.“

Während die Schönheit und Eleganz des Artikel 1 (das ist ausnahmsweise keine Ironie, sondern aus philosophischer Sicht eine der wenigen Bestimmungen des B-VG, auf die diese Bewertung zutrifft), während also Artikel 1 in seiner einfachen Klarheit von den Experten zur „Proklamation“ erweitert, fallweise sogar zur „bloßen Proklamation“ umgedeutet wird, finden wir hier ein explizites Bekenntnis (laut Holoubek sogar eine „Verheißung“) an Stelle einer klassischen Gesetzesbestimmung, von der sich der einfache Bürger eine Aussage darüber erwartet, was erlaubt und was verboten ist.

Holoubek stellt das Gleichheits-Konzept in Frage, da alle Menschen in verschiedene sozialen Milieus hineingeboren werden; dazu kommt, dass die Einzigartigkeit jedes Individuums (also die Ungleichheit aller Menschen) Teil des Grundrechtskatalogs ist. Die Antwort des Art 7 B-VG „ergibt sich nicht einfach durch Lesen des Texts des Grundrechts, sie bedarf der juristischen Sinnermittlung. Der heutige Stand dieser Suche nach dem Sinn speist sich aus einer langen und intensiven Diskussion. […] Was eine Diskriminierung ist und was eine Ungleichbehandlung, darauf gibt die juristische Bedeutungsermittlung des Gleichheitsgrundsatzes eine historisch gewachsene und ausdifferenzierte Antwort.“

Abgesehen von der sophistischen Frage, worin sich Bedeutungsermittlung von Juristen und Experten anderer Fächer unterscheidet, sollte man die Frage nach dem Sinn wohl eher den Psychologen überlassen. Insbesondere die Logotherapie von Viktor Frankl hat in dem Bereich viel geleistet!

Die zentrale Frage ist jedoch: was ist Gleichheit? Auf jede Frage dieser Art könnte man die Standard-Antwort von Bußjäger geben: Es gibt keine allgemeingültige Definition für…

Ich versuche hier eine philosophische Antwort: Begriffe wie Freiheit, Gerechtigkeit, Gleichheit sind ontologisch betrachtet Ideen, moralisch betrachtet Werte. Moral 4.0 unterscheidet zwischen Grundwerten, Gebrauchswerten, Messwerten und Zielwerten; wobei Freiheit und Gerechtigkeit die traditionellen Grundwerte aller Kulturen aller Zeiten sind. Gleichheit dagegen hat sich erst mit der Französischen Revolution blutig ihr Recht erkämpft. Die Idee der Gleichheit kann nicht als Grundwert bezeichnet werden, da niemals alle Menschen von Geburt an gleich sein können. Das wäre widernatürlich und sogar im direkten Widerspruch zu der von den Biologen geforderten Diversität und dem entsprechenden Diversitätsprinzipien (Siehe auch: Nachhaltigkeit), sowie der in der in den Grundrechten deklarierten Einzigartigkeit jedes Menschen.

Gleichheit vor dem Gesetz bedeutet demnach nicht mehr als Gleichberechtigung; aber auch nicht weniger. Wer aus armen Verhältnissen stammt, soll ebenso studieren können, wie Kinder reicher Eltern. Wer keine Beziehungen hat, soll die gleichen Chancen auf einen Führungsposten haben, wie die Kinder einflussreicher Eltern. Das wär schön und elegant, aber Österreich ist anders: gleichheitswidrige Bevorzugung von Parteimitgliedern und Parteifreunden im öffentlichen Dienst und bei öffentlichen Aufträgen gehört zur Tagesordnung. Es ist evident, dass man das Gleichheits-Postulat nicht zur Lebensgrundlage erheben kann, sehr wohl aber zum Ziel einer demokratischen, offenen Gesellschaft. Somit ist das Gleichheitsprinzip aus moralphilosophischer Sicht kein Grundwert, sondern ein Zielwert. Vermutlich ist der in Moral 4.0 eingeführte Begriff eng verwandt mit dem Begriff der Staatszielbestimmung.

Gleichheit ist eine Idee“, bzw „Gleichheit ist ein Wert“, sind Definitionen, die nicht nur allgemein gültig, sondern auch eindeutig und evident sind. Allerdings verstehen Juristen und Experten anderer Sozialwissenschaften unter „Definition“ meist eine Umschreibung oder Beschreibung typischer Einzelfälle; oder gar – wie Holoubek offenbart – die „Sinnermittlung einer Verheißung.“ Diese Experten verwechseln meist „Allgemeingültigkeit“ mit „gültig in jeder Situation an jedem Ort zu jeder Zeit“. Juristen glauben anscheinend daran, dass Einzelurteile aufgrund von Einzelfällen den Status der „Allgemeingültigkeit“ erlangen, wenn sie von höheren Instanzen wie VfGH in den Kanon erhoben werden.

So obliegt es laut Holoubek dem VfGH die Verbindung von Gleichheitsgrundsatz und Demokratie zu gewährleisten: „Der Gleichheitsgrundsatz entfaltet nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs Schutzwirkungen indes nicht nur für Staatsbürger und Unionsbürgerinnen, sondern auch für Fremde […] indem er – unter Rückgriff auf das Bundesverfassungsgesetz gegen alle Formen rassischer Diskriminierung – die wesentlichen Bedeutungsgehalte des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes auch auf Fremde erstreckt.“

Angesichts zahlreicher Urteile nach Gewaltfällen, in die „Fremde“ verwickelt waren (zuletzt der „Fall Mia“ im September 2025) scheint der Gleichheitsgrundsatz immer öfter in den Hintergrund gedrängt zu werden. Offenbar herrscht an Gerichten Angst, ein Urteil könne wegen „rassischer Diskriminierung“ von den höheren Instanzen „kassiert“ werden.

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