Artikel 18.
(1) Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.
Clemens Jabloner (Leiter der Forschungsstelle ‚Hans Kelsen und sein Kreis‘): „Ungeachtet des scheinbar klaren Wortlauts ist die Auslegung der Bestimmung ziemlich umstritten. Verpflichtet sie nur die Verwaltung oder auch die Gerichtsbarkeit? […] Enthält Art 18 Abs 1 überhaupt und wie weit auch ein Gebot an den Gesetzgeber, das Handeln der Verwaltung vorherzubestimmen? […] All das kann hier nicht erörtert werden.“
Danke trotzdem, dass wir einmal mehr erfahren, wie man mit „klaren Wortlauten“, die für Juristen offenbar immer nur „scheinbar“ existieren, zu verfahren hat: man produziere dazu „reiche Rechtsprechung und eine oft kontroversielle Literatur.“ In ziemlich antiquiertem Deutsch könnte man sagen: es geziemet der Anstand des Juristen jedes Gesetz zu umstreiten,. [Anm: insofern dies nicht dem Artikel 89 widerspricht.] Ein nicht initiierter Leser muss spätestens hier zum Schluss kommen, dass
1. Gesetzestexte oft unklar sind und wenn nicht, dann nur zum Schein
2. die Juristerei mit Scheinproblemen vom Kern der Sache ablenkt, statt mit ihrer selbst erteilten Deutungshoheit auf die (Lebens-)Probleme der Menschen hinzulenken.
Hier offenbart sich die Denkungsart der Juristen: mit Vergnügen diskutieren sie banale Fragen, die sie (und sonst niemand) für kompliziert halten. Beispielsweise: ist das Wasserglas halb leer oder halb voll? Während die Juristen halbleer und halbvoll für unvereinbar halten, und sich am „oder“ spalten, würde jeder Mensch mit einem Quäntchen Hausverstand antworten: beides, „und“ nicht „oder“.
Für Beamte gilt die Manuduktionspflicht; „sie hält den Beamten dazu an, die Rechtssuchenden zu informieren und zu unterstützen“, erklärt Jabloner. Es wäre schön und elegant, wenn man die Manuduktionspflicht auch für Juristen in all ihren Wirkungsbereichen einführen würde.
