Kommentare über ausgewählte Artikel der österreichischen Bundesverfassung
Politische Ästhetik / Jurisprudenz / Juristerei / Rechtsphilosophie / Rechtsdogmatik / Rechtspraxis
Jänner 2026 - Sechs Jahre hat die Metamorphose vom Bonmot zum Buch gedauert. Van der Bellens Coup 2019, bei der Beseitigung der FPÖ aus der Bundesregierung „die Eleganz, ja die Schönheit unserer österreichischen Bundesverfassung“ zur alleinigen Maxime seines Handels zu erheben, findet sich nun als Titel eines Sammelbandes mit juristischen und literarischen Beiträgen wieder.
Das schön und elegant designte Buch durfte Ende 2025 in der Manz’schen Verlags- und Universitätsbuchhandlung das Licht der Welt erblicken. Titel: „Die Schönheit und Eleganz der österreichischen Bundesverfassung“. Der Untertitel „Ein literarischer Kommentar“ ist diplomatisch formuliert nicht ganz zutreffend.
1. finden sich im Sammelbad keine literarischen Kommentare, sondern assoziative Literatur aller Art zu einzelnen Artikeln des BVG.
2. finden sich zu den gleichen Artikeln des BVG (vorwiegend B-VG) fundierte juristische Kommentare.
3. Jedenfalls ist das Buch nicht „ein“ Kommentar, sondern die Gesamtheit von 2x21 Beiträgen zuzüglich Vorwort und Einleitung.
So stellt sich die Frage: ergeben drei Halbwahrheiten eine oder mehr als eine Wahrheit oder das Gegenteil, oder was?
Gemeinsam ist allen Beiträgen, dass sie von „führenden“ Schriftstellern (10) und -innen (11) und von „führenden“ Juristen (17) und weniger -innen (4) ausgeführt wurden, so der Herausgeber Christoph Bezemek, der selbst eine kritische Einleitung bzw. „Einordnung“ beisteuerte. Seine Intention „die Bundesverfassung in wesentlichen Passagen für eine breite Bevölkerung zu öffnen“, ist allerdings nicht mehr als ein bloßes Lippenbekenntnis, denn Bezemek ist der Überzeugung:

„die Kenntnis (und Auseinandersetzung mit) der Bundesverfassung ist einer kleinen Zahl von Initiierten vorbehalten, die im Austausch miteinander die Deutungshoheit über ihren Gehalt beanspruchen.“ Das könnte ironisch gemeint sein; ist es aber nicht angesichts der folgenden Klarstellung: „Das hat in der akademischen Auseinandersetzung und in der richterlichen Rechtsanwendung so auch unbedingt seine Berechtigung.“
Diese juristische Grundhaltung widerspricht der Idee der Aufklärung im Geiste Immanuel Kants (auf den sich Bezemek mehrfach beruft). So eine Haltung kann keine Auswege aus der „selbstverschuldeten Unmündigkeit“ aufzeigen, sondern führt im Gegenteil in die Sackgasse der Expertokratie. Expertokratie ist - so wie jede Autokratie - das Gegenteil von Demokratie. Dies sollte jeder Mensch, somit auch jeder Jurist, spätestens angesichts der Gesetzgebungs-, Verordnungs- und Exekutivpraxis während der Coronakrise erkannt haben.
Der apodiktische Vorbehalt von der „unbedingten Berechtigung der Deutungshoheit“ wirft ein schiefes Licht auf die Bemühungen eines nicht führenden Philosophen, der unberührt von juridischen Initiations-Riten und ungeführt von den hoheitlichen Deutungen der Verfassungsjuristen, seine Betrachtungen zu Form und Inhalt, sowie Sinn und Zweck von Verfassungen im Allgemeinen sowie unserer Verfassung im Besonderen anstellt. (Beginnend mit „Baustelle Parlament“, 2020)
Der folgende Essay über „Die Schönheit und Eleganz…“ kann daher nicht als gewöhnliche Rezension, sondern nur als anstandslose Anmaßung gelesen werden. Wem das zu aggressiv erscheint, der kann die folgenden Ausführungen auch als Parallelaktion bezeichnen. Diese folgt chronologisch jenen „ausgewählten Bestimmungen der Bundesverfassung, deren Schönheit, deren Eleganz und deren Gewicht offenkundig scheinen“ (Bezemek). Dabei bleiben die literarischen Beiträge den Geschmäckern der aufgeklärten Leser überlassen, die juristischen Kommentare jedoch sind Gegenstand meiner parallel geführten Kritik, wie ich sie im Geiste von Immanuel Kant verstehe: frei von jeglicher Unmündigkeit bzw. befreit vom „Unvermögen, sich seines Verstandes ohne Leitung eines anderen zu bedienen.“ (Was ist Aufklärung?)
Artikel 1.
Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus.
Ewald Wiederin: „Wie eine Verfassung beginnen? Die österreichische Verfassung fällt aus der Reihe, sie verzichtet auf einen Vorspruch. Umso schwerer wiegt der erste Artikel. Er ist zugleich Proklamation, Rechtsnorm und Präambelersatz. […] Nicht alle Gewalt geht vom Volk aus, das Recht geht vom Volk aus. Der Demos herrscht zwar, aber nicht mit Gewalt. […] Um die Einlösung dieses Versprechens zu prüfen, bietet sich folgende Testfrage an: Auf welchem Weg habe ich eine staatliche Entscheidung, die mich selbst trifft, zu beeinflussen vermocht? Wenn diese Frage nicht positiv beantwortet werden kann, dann zeigt dies ein demokratisches Defizit an.“
„Das System ist nicht korrupt; die Korruption ist das System“, hat Garry Kasparov des öfteren in Bezug auf die Sowjetunion und später über Russland gesagt. Analog dazu könnte man sagen: die österreichische Demokratie hat keine Defizite, die Defizienz ist ihr Wesen schlechthin. Da unsere Demokratie gemäß VfGH „repräsentativ-demokratisch“ ist (siehe VfSlg 16.241/2001), ist das Volk alternativlos seinen Repräsentanten ausgeliefert und eine persönliche Einflussnahme de facto unmöglich. (Die einzige Möglichkeit über Volksbegehren auf den Gesetzgeber Einfluss zu nehmen, scheitert an zwei Hürden: 1. müssen zuerst mindestens 100.000 Unterstützer gefunden werden, damit ein Begehren die Schwelle des Parlaments überschreitet. 2. wurde bislang so gut wie jedes Begehren, das bis zu den Repräsentanten des Volkes vorgedrungen ist, von diesen abgewimmelt.)
Ihren Tiefpunkt erreichte unsere de jure repräsentative, aber de facto nur noch Wahl- und Alibi-Demokratie beim Beschluss des Impfpflichtgesetzes am 20.1.2022, bei dem mehr als 100.000 Einsprüche von Experten aller Fachrichtungen, von Organisationen oder einfachen, besorgten Bürgern von 183 Abgeordneten des Parlament ignoriert wurden. Nicht einfach ignoriert (wie es der Wiener Mentalität entspricht: „ned amoi ignorieren!“), sondern systematisch ignoriert von Abgeordneten aller Parteien, die nicht nach bestem Wissen und Gewissen abgestimmt haben, sondern als Parteisoldaten ihrem Klubzwang folgend.
Gemäß Artikel 56 (1) B-VG gilt: „Die Mitglieder des Nationalrates und die Mitglieder des Bundesrates sind bei der Ausübung deses Berufes an keinen Auftrag gebunden.“ Der Klubzwang steht – man kann es nicht oft genug wiederholen – im krassen Widerspruch zu dieser Bestimmung und ist demnach verfassungswidrig; aber parlamentarische Praxis seit eh und je. Das ist ein Beispiel für die systemische Defizienz unserer Verfassung, aber auch für das Defizit des vorliegenden Buches, bei dem dieser demokratiepolitisch zentrale Artikel einfach ausgeklammert wurde.
Das systemische Defizit der österreichischen Demokratie beginnt bei unserer Verfassung, über die Hans Klecatsky (1966 bis 1970 Österreichs Justizminister) in den 1970ern „ein Bild, das bleiben sollte“ geschaffen hat: „Die österreichische Bundesverfassung ist eine Ruine. Innerlich und äußerlich.“ Dieses Ruinentheorem war „mehr als bloße akademische Larmoyanz“, es war und ist vielmehr eine „Diagnose, die radikale Therapieansätze nahelegte.“ Doch bis zur Therapie ist es nie gekommen, denn „das verfassungspolitische Heilsversprechen“ des Österreichkonvents 2003-2005 konnte „in Ermangelung politischen Konsenses nicht eingelöst werden.“ (Zitate dieses Absatzes: Christoph Bezemek)
Oft wird behauptet, unsere Verfassung sei „schön und elegant“, aber die Realverfassung entspreche dieser nicht. Das stimmt nicht; wahr ist vielmehr: die herrschenden Parteien haben sich die Verfassung seit Beginn der zweiten Republik so hergerichtet, dass sie ihren – und nur ihren – Interessen vollkommen gerecht wird. So wird es nur eine Frage der Zeit sein, bis der Artikel 56 zu „totem Recht“ erklärt wird. Um im Bild von Klecatsky zu bleiben: die repräsentativen Demokraten (=Parteisoldaten der Parlamentsparteien) haben die Ruine mit Bauschutt zugeschüttet, bis von der 1920 geschaffenen revolutionären Verfassung nichts mehr zu sehen war. Die konstitutionelle Monarchie wurde mit unserer weltweit einzigartigen Verfassungspraxis langsam aber sicher zur institutionellen Alleinherrschaft der regierenden Parteien umgebaut. Mit Unterstützung der „repräsentativen“ Parlamentarier und ihrer (Verfassungs-)Experten.
Artikel 2.
(1) Österreich ist ein Bundesstaat.
Peter Bußjäger: „Es gibt keine allgemeingültige Definition des Bundesstaates.“
Der Vorarlberger Verfassungsexperte ist während der Corona-Herrschaft dadurch aufgefallen, dass er im vorauseilenden Gehorsam allfällige Strafen für Impfpflichtverweigerer als „verfassungskonform“ legitimiert hat, (ORF.at 7.12.2021), noch bevor das Gesetz von den Repräsentanten des Volkes gegen den Willen des Volkes im Parlament durchgewunken wurde.
Aber das ist eine andere Geschichte, die allerdings nicht unwesentlich ist. Denn es geht im Kern meiner vorliegenden Ausführungen um die Frage: was ist Demokratie essenziell bzw prinzipiell (dem Wesen nach), was ist Demokratie gemäß BVG, wie wird Demokratie in Österreich tatsächlich praktiziert und wie lässt sich Demokratie auf Grundlage der bestehenden oder einer neuen Verfassung weiter entwickeln? Apodiktisch möchte ich an der Stelle wiederholen: Expertokratie ist keine Demokratie, sondern das Gegenteil.
Nun zum Diktum „es gibt keine allgemeingültige Definition für…“, das von Juristen immer wieder eingestreut wird, wenn in Gesetzestexten Begriffe auftauchen, die Interpretationsspielraum zulassen. Das allerdings betrifft jeden Begriff und seine Synonyme wie bspw Volk, Bundesvolk, Bürger, Staatsbürger, Bundesbürger. Aber umso mehr philosophische abstrakte Begriffe wie: Recht, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit usw.
Dass hier eine lapidare Feststellung, ein Begriff, den jedes Volksschul-Kind versteht, problematisiert wird, erhellt nicht die Finessen dieses Begriffes, sondern die Finessen der juristischen Denkungsart, die Goethe in der Eröffnungsrede des Faust passender Weise als „Juristerei“ bezeichnet hat. Aus poetologischen Gründen hätte er an dieser Stelle auch schreiben können: „Habe nun, ach! Philosophie, Jurisprudenz und Medizin, und leider auch Theologie! durchaus studiert.“
Es erübrigt sich, hier zu bemerken: Es gibt keine allgemeingültige Definition für Juristerei; ebenso wenig wie für Jursiprudenz, Jus, Jura, Judikatur, Rechtswissenschaft, Rechtsdogmatik usw.
Artikel 7.
(1) Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten.
(2) Bund, Länder und Gemeinden bekennen sich zur tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau. Maßnahmen zur Förderung der faktischen Gleichstellung von Frauen und Männern insbesondere durch Beseitigung tatsächlich bestehender Ungleichheiten sind zulässig.
Michael Holoubek (ein „echter Wiener“) kommentiert: „Vor dem Gesetz, so sagt Art 7 Abs 1 Satz 1 B-VG, sind alle gleich. Nur um im selben Satz diese Verheißung auf Staatsbürgerinnen und Staatsbürger einzuschränken.“
Während die Schönheit und Eleganz des Artikel 1 (das ist ausnahmsweise keine Ironie, sondern aus philosophischer Sicht eine der wenigen Bestimmungen des B-VG, auf die diese Bewertung zutrifft), während also Artikel 1 in seiner einfachen Klarheit von den Experten zur „Proklamation“ erweitert, fallweise sogar zur „bloßen Proklamation“ umgedeutet wird, finden wir hier ein explizites Bekenntnis (laut Holoubek sogar eine „Verheißung“) an Stelle einer klassischen Gesetzesbestimmung, von der sich der einfache Bürger eine Aussage darüber erwartet, was erlaubt und was verboten ist.
Holoubek stellt das Gleichheits-Konzept in Frage, da alle Menschen in verschiedene sozialen Milieus hineingeboren werden; dazu kommt, dass die Einzigartigkeit jedes Individuums (also die Ungleichheit aller Menschen) Teil des Grundrechtskatalogs ist. Die Antwort des Art 7 B-VG „ergibt sich nicht einfach durch Lesen des Texts des Grundrechts, sie bedarf der juristischen Sinnermittlung. Der heutige Stand dieser Suche nach dem Sinn speist sich aus einer langen und intensiven Diskussion. […] Was eine Diskriminierung ist und was eine Ungleichbehandlung, darauf gibt die juristische Bedeutungsermittlung des Gleichheitsgrundsatzes eine historisch gewachsene und ausdifferenzierte Antwort.“
Abgesehen von der sophistischen Frage, worin sich Bedeutungsermittlung von Juristen und Experten anderer Fächer unterscheidet, sollte man die Frage nach dem Sinn wohl eher den Psychologen überlassen. Insbesondere die Logotherapie von Viktor Frankl hat in dem Bereich viel geleistet!
Die zentrale Frage ist jedoch: was ist Gleichheit? Auf jede Frage dieser Art könnte man die Standard-Antwort von Bußjäger geben: Es gibt keine allgemeingültige Definition für…
Ich versuche hier eine philosophische Antwort: Begriffe wie Freiheit, Gerechtigkeit, Gleichheit sind ontologisch betrachtet Ideen, moralisch betrachtet Werte. Moral 4.0 unterscheidet zwischen Grundwerten, Gebrauchswerten, Messwerten und Zielwerten; wobei Freiheit und Gerechtigkeit die traditionellen Grundwerte aller Kulturen aller Zeiten sind. Gleichheit dagegen hat sich erst mit der Französischen Revolution blutig ihr Recht erkämpft. Die Idee der Gleichheit kann nicht als Grundwert bezeichnet werden, da niemals alle Menschen von Geburt an gleich sein können. Das wäre widernatürlich und sogar im direkten Widerspruch zu der von den Biologen geforderten Diversität und dem entsprechenden Diversitätsprinzipien (Siehe auch: Nachhaltigkeit), sowie der in der in den Grundrechten deklarierten Einzigartigkeit jedes Menschen.
Gleichheit vor dem Gesetz bedeutet demnach nicht mehr als Gleichberechtigung; aber auch nicht weniger. Wer aus armen Verhältnissen stammt, soll ebenso studieren können, wie Kinder reicher Eltern. Wer keine Beziehungen hat, soll die gleichen Chancen auf einen Führungsposten haben, wie die Kinder einflussreicher Eltern. Das wär schön und elegant, aber Österreich ist anders: gleichheitswidrige Bevorzugung von Parteimitgliedern und Parteifreunden im öffentlichen Dienst und bei öffentlichen Aufträgen gehört zur Tagesordnung. Es ist evident, dass man das Gleichheits-Postulat nicht zur Lebensgrundlage erheben kann, sehr wohl aber zum Ziel einer demokratischen, offenen Gesellschaft. Somit ist das Gleichheitsprinzip aus moralphilosophischer Sicht kein Grundwert, sondern ein Zielwert. Vermutlich ist der in Moral 4.0 eingeführte Begriff eng verwandt mit dem Begriff der Staatszielbestimmung.
„Gleichheit ist eine Idee“, bzw „Gleichheit ist ein Wert“, sind Definitionen, die nicht nur allgemein gültig, sondern auch eindeutig und evident sind. Allerdings verstehen Juristen und Experten anderer Sozialwissenschaften unter „Definition“ meist eine Umschreibung oder Beschreibung typischer Einzelfälle; oder gar – wie Holoubek offenbart – die „Sinnermittlung einer Verheißung.“ Diese Experten verwechseln meist „Allgemeingültigkeit“ mit „gültig in jeder Situation an jedem Ort zu jeder Zeit“. Juristen glauben anscheinend daran, dass Einzelurteile aufgrund von Einzelfällen den Status der „Allgemeingültigkeit“ erlangen, wenn sie von höheren Instanzen wie VfGH in den Kanon erhoben werden.
So obliegt es laut Holoubek dem VfGH die Verbindung von Gleichheitsgrundsatz und Demokratie zu gewährleisten: „Der Gleichheitsgrundsatz entfaltet nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs Schutzwirkungen indes nicht nur für Staatsbürger und Unionsbürgerinnen, sondern auch für Fremde […] indem er – unter Rückgriff auf das Bundesverfassungsgesetz gegen alle Formen rassischer Diskriminierung – die wesentlichen Bedeutungsgehalte des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes auch auf Fremde erstreckt.“
Angesichts zahlreicher Urteile nach Gewaltfällen, in die „Fremde“ verwickelt waren (zuletzt der „Fall Mia“ im September 2025) scheint der Gleichheitsgrundsatz immer öfter in den Hintergrund gedrängt zu werden. Offenbar herrscht an Gerichten Angst, ein Urteil könne wegen „rassischer Diskriminierung“ von den höheren Instanzen „kassiert“ werden.
Artikel 8.
(1) Die deutsche Sprache ist, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik.
Benjamin Kneihs: „Die Wendung ‚deutsche Sprache‘ ist selbst ein sprachlicher Ausdruck, dessen Inhalt nach bestimmten (an anderer Stelle angeordneten und allgemein anerkannten) Regeln ermittelt, also interpretiert (ausgelegt) werden muss.“
Schön, dass uns auch an der Stelle bestätigt wird, dass die Juristerei ohne Auslegung nicht existieren kann. Ich selbst bekenne mich – entgegen der pejorativen Verwendung des Begriffs seit Ausrufung der Corona-Pandemie – ein Querdenker zu sein. Doch Juristen sind keine Querdenker, sondern Initiierte, die reflexartig bei jedem möglicherweise mehrdeutigen Wort Interpretationsregeln abrufen, die ihnen beim Studium eingetrichtert wurden. Querdenker zeichnen sich dadurch aus, dass sie über den Tellerrand hinaus blicken; Juristen schauen aber offenbar nicht über den Tellerrand, sondern drehen sich innerhalb ihres Strudels, den sie beim Abwasch ihres Tellers erzeugen.
Ein Bekenntnis enthält auch der Absatz (2) es Artikel 8, dem ein eigenes Kapitel gewidmet ist.
Artikel 8
(2) Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zu ihrer gewachsenen sprachlichen und kulturellen Vielfalt, die in den autochthonen Volksgruppen zum Ausdruck kommt. Sprache und Kultur, Bestand und Erhaltung dieser Volksgruppen sind zu achten, zu sichern und zu fördern.
Jürgen Pirker: „Das Bekenntnis der Republik zu ihrer autochthonen Vielfalt in Art 8 Abs 2 B-VG ist eine junge Bestimmung der Verfassung. 2025 ist sie 25 Jahre alt. […] Verfassungsrecht hat vielfach Antwortcharakter, es reagiert auf gesellschaftliche Verhältnisse. […] Die Debatte [um Abs 2] entsteht, als ein rechtsextremer Bomben-Anschlag vier Angehörigen der Volksgruppe der Roma in Oberwart das Leben kostet.“
Wenn das stimmt, dann sollten eigentlich bei allen Verfassungsjuristen die Alarmglocken läuten. Häufig wird Anlass-Gesetzgebung kritisiert, doch das ist heiße Luft, denn ohne jeglichen Anlass wurde noch nie ein Gesetz oder eine Gesetzesnovelle auf den Weg gebracht. Wenn damit jedoch gemeint ist, dass ein Gesetz nicht nur auf einen Anlass reagieren soll, sondern auch mit gutem Grund (wohl begründet) beschlossen werden sollte, so ist die Kritik mehr als berechtigt. So oder so, dass die Verfassung so wie in Österreich nicht nur beim vorliegenden Anlass, sondern bei jedem beliebigen Anlass mit weiteren Bestimmungen zugeschüttet wird das ist untragbar und ruionös für unsere Demokratie (Ruinentheorem).
Pirker stellt fest: „Ab wann eine Gruppe – auch wenn die Staatsbürgerschaft durch die Mitglieder erworben ist – als ansässig gilt und das Kriterium der Auochthonie erfüllt, bleibt offen.“ Eine Spiraldrehung der besonderen Art, nämlich ein Salto rückwärts, ist die unmittelbar darauf folgende Feststellung: „Österreich fokussiert aus historischen Gründen auf traditionell etablierte Volksgruppen. Auf sie rekurriert das Bekenntnis zur autochthonen Vielfalt, während es neue Gruppen ausschließt.“
Als Moralphilosoph könnte ich empört sein, dass „Fremde“, die mehr als ein halbes Jahrhundert in Österreich leben, als „nichtautochthon“ diskriminiert werden. So die Türken, die seit 1964 (Anwerbeabkommen mit der Türkei, ORF.at 15.5.2014) in Österreich leben und arbeiten und heute mit ihren Nachkommen mehr als 200.00 österreichische Staatsbürger zählen, oder die 30.000 „Austro-Filipionos“, die seit 1974 den Pflegenotstand an Österreichs Spitälern mindern und deren Zahl bereits jene der autochthonen Burgenlandkroaten erreicht hat, die freilich seit dem 16. Jahrhundert den Raum besiedelten, der heute Burgenland heißt.
Als Sprachphilosoph kann ich nur lapidar anmerken, dass die Bedeutung von „autochthon“ mit der historischen Interpretation zureichend erklärt wird und damit keine Frage offen bleibt.
Elegant ist zumindest die Schlussbemerkung des Verfassungsjuristen Pirker: „Wie alle Normen des Minderheitenschutzes musste die Staatszielbestimmung in Art 8 Abs 2 B-VG dem Staat erst abgerungen werden. Damit ist sie eine typisch österreichische Norm im Sinne eines Pragmatismus, der erst auf Druck auf das System reagiert. Im förmlichen und nüchternen Grundkonzept der Bundesverfassung ist sie untypisch eher Verfassungsschmuck. Als solcher erscheint sie wenig relevant, weil nicht subjektivierbar, doch berührt sie im Kern die Identität des Staates und das Konzept der Nation. Darin liegen ihre Relevanz und Eleganz: in einem Bekenntnis zur inhärenten historischen Vielfalt der Republik.“
Artikel 8a.
(1) Die Farben der Republik Österreich sind rot-weiß-rot. Die Flagge besteht aus drei gleichbreiten waagrechten Streifen, von denen der mittlere weiß, der obere und der untere rot sind.
(2) Das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) besteht aus einem freischwebenden, einköpfigen, schwarzen, golden gewaffneten und rot bezungten Adler, dessen Brust mit einem roten, von einem silbernen Querbalken durchzogenen Schild belegt ist. Der Adler trägt auf seinem Haupt eine goldene Mauerkrone mit drei sichtbaren Zinnen. Die beiden Fänge umschließt eine gesprengte Eisenkette. Er trägt im rechten Fang eine goldene Sichel mit einwärts gekehrter Schneide, im linken Fang einen goldenen Hammer.
Bernd Wieser: „In juristischer Hinsicht hat die rechtliche Festlegung von staatlichen Symbolen - […] - insbesondere die Bedeutung, dass – bei sonstiger allfälliger Verantwortlichkeit – die Staatsorgane keine anderen Symbole als die festgelegten als staatliche Symbole verwenden dürfen und diese gegen eine unbefugte Verwendung und eine Herabwürdigung geschützt sind.“
Frage: Wie beurteilt der Verfassungsjurist die Beflaggung des Bundeskanzleramtes mit der israelischen Flagge (im Mai 2021 lt SN.at und im Oktober 2023 laut oe24.at) und die Verhängung der gesamten Breitseite der Präsidentschaftskanzlei (Hofburg) mit der Regenbogenfahne während der Regenbogenparaden.
Diese Fallbeispiele fehlen leider, dafür attestiert Wieser dem Art 8a B-VG, „ein gewichtiger Baustein der Schönheit der österreichischen Bundesverfassung zu sein.“ Dazu kann man nur noch sagen: Es gibt keine allgemeingültige Definition von Gewichtigkeit, Baustein, Schönheit und Bundesverfassung.
Sapere aude!
Artikel 18.
(1) Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.
Clemens Jabloner (Leiter der Forschungsstelle ‚Hans Kelsen und sein Kreis‘): „Ungeachtet des scheinbar klaren Wortlauts ist die Auslegung der Bestimmung ziemlich umstritten. Verpflichtet sie nur die Verwaltung oder auch die Gerichtsbarkeit? […] Enthält Art 18 Abs 1 überhaupt und wie weit auch ein Gebot an den Gesetzgeber, das Handeln der Verwaltung vorherzubestimmen? […] All das kann hier nicht erörtert werden.“
Danke trotzdem, dass wir einmal mehr erfahren, wie man mit „klaren Wortlauten“, die für Juristen offenbar immer nur „scheinbar“ existieren, zu verfahren hat: man produziere dazu „reiche Rechtsprechung und eine oft kontroversielle Literatur.“ In ziemlich antiquiertem Deutsch könnte man sagen: es geziemet der Anstand des Juristen jedes Gesetz zu umstreiten,. [Anm: insofern dies nicht dem Artikel 89 widerspricht.] Ein nicht initiierter Leser muss spätestens hier zum Schluss kommen, dass
1. Gesetzestexte oft unklar sind und wenn nicht, dann nur zum Schein
2. die Juristerei mit Scheinproblemen vom Kern der Sache ablenkt, statt mit ihrer selbst erteilten Deutungshoheit auf die (Lebens-)Probleme der Menschen hinzulenken.
Hier offenbart sich die Denkungsart der Juristen: mit Vergnügen diskutieren sie banale Fragen, die sie (und sonst niemand) für kompliziert halten. Beispielsweise: ist das Wasserglas halb leer oder halb voll? Während die Juristen halbleer und halbvoll für unvereinbar halten, und sich am „oder“ spalten, würde jeder Mensch mit einem Quäntchen Hausverstand antworten: beides, „und“ nicht „oder“.
Für Beamte gilt die Manuduktionspflicht; „sie hält den Beamten dazu an, die Rechtssuchenden zu informieren und zu unterstützen“, erklärt Jabloner. Es wäre schön und elegant, wenn man die Manuduktionspflicht auch für Juristen in all ihren Wirkungsbereichen einführen würde.
Artikel 26.
(1) Der Nationalrat wird vom Bundesvolk auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Wahlrechtes der Männer und Frauen, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.
Michael Mayrhofer, Universitätsprofessor und (nebenberuflich?) Mitglied des Verfassungsgerichtshofs, erläutert zunächst Artikel 24 B-VG: „Der Nationalrat ist vom Bundesvolk zu wählen; dieses bestimmt also für einen Zeitraum von (längstens) fünf Jahren Repräsentanten – die Abgeordneten zum Nationalrat -, denen gemeinsam (primär) die Rechtserzeugung (in Gestalt von Bundesverfassungsgesetzen und einfachen Bundesgesetzen) zur Aufgabe gemacht ist.“
In der Schule lernt man ungeziemlich oberflächlich: Alle wahlberechtigten Österreicher wählen das Parlament, dessen Abgeordnete für die Gesetzgebung zuständig sind. Wer so genau ist wie ein Verfassungsjurist ergänzt: „(primär)“. Ohne Umschweife könnte man auch den Artikel 24 B-VG in seiner vollendeten Präzision zitieren: „Die Gesetzgebung des Bundes übt der Nationalrat gemeinsam mit dem Bundesrat aus“; zumal dies der erste Artikel des 2. Hauptstücks „Gesetzgebung des Bundes“ ist. Dieser Verfassungsartikel spricht keine Priorität aus, sondern mehr noch: Exklusivität! 183 Nationalratsabgeordnete und - was oft ignoriert wird – 60 Mitglieder des Bundesrates sind für die Gesetzgebung zuständig. Nicht primär oder sekundär, sondern ausschließlich. Der Artikel 24 ist eindeutig, nicht „scheinbar klar“, nicht „unzweideutig“, sondern einfach eindeutig.
Und was ist Realität? Mindestens 90 Prozent der Gesetze werden als Regierungsvorlagen ins Parlament gebracht und nach Scheindebatten im Parlamentsplenum von den Abgeordneten, die (entgegen Artikel 56 B-VG) dem Klubzwang folgen, durchgewunken. Als „Ausübung der Gesetzgebung durch den Nationalrat“ kann diese parlamentarische Praxis nur bezeichnet werden, wenn man sie als Verfassungsjurist legitimieren will oder muss.
So schrieben Adamovich/Funk bereits Anfang der 1980er Jahre: „Das Parlament ist längst nicht mehr ein Forum der echten Meinungs- und Willensbildung im Wege des Überzeugens der Abgeordneten durch öffentliche Rede und Debatte. Dieses im Demokratiedenken des 18. und 19. Jahrhunderts entwickelte Modell des Parlamentarismus ist heute durch die Realität der Parteien- und Verbändedemokratie weitgehend überholt.“ Zur Erinnerung: bis in die 1980er Jahre konnten SPÖVP im Parlament rund 90 Prozent der Sitze absahnen, nicht weil das Wahlvolk so glücklich mit dem Angebot dieser Parteien war, sondern mangels wählbarer Alternativen! Öffentliche Rede und Debatte – eine hoffnungslos antiquierte Vorstellung von Demokratie!?
Die Denkungsart – Demokratie ist nicht, was in der Verfassung klar und deutlich festgesetzt (oder auch nur deklariert) wird (Artikel 1), sondern wie sie ausgeübt wird, also der Status quo – setzt Mayrhofer konsequent fort, indem er uns erklärt, warum die österreichische Demokratie zur Wahldemokratie verkommen ist und diese Entwicklung gleichzeitig legitimiert. Das „Verhältniswahlrecht gestaltet das politische System in Österreich entscheidend mit.“ Dieses Wahlrecht ermöglicht, dass „vergleichsweise kleinere Parteien Abgeordnete stellen können“, verhindert aber gleichzeitig „eine (zu) starke Zersplitterung der Parteienlandschaft.“
Das letzte Wort aber hat der Verfassungsgerichtshof (nicht nur aus Sicht eines Verfassungsrichters): „Der Verfassungsgerichtshof spricht von einem ‚repräsentativ-demokratischen Baugesetz‘ der Verfassung, welches lediglich durch ausdrücklich vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehene direkt-demokratische Elemente (Volksbegehren, Volksabstimmung, Volksbefragung) ergänzt wird (VfSlg 16.241/2001) Unvereinbar mit diesem Baugesetz ist eine unmittelbare ‚Volksgesetzgebung‘, bei der etwa eine von einer Mehrheit der Stimmberechtigten unterstützte Gesetzesinitiative auch gegen den Willen (der Mehrheit) des Nationalrats oder eines Landtags zum Gesetz wird (VfSlg 16/241/2001).“
Frühere Verfassungskommentare (Adamovich/Funk, Walter/Mayer), die freilich fast ein halbes Jahrhundert alt sind, sprachen noch entwicklungs-offen vom „demokratischen Prinzip“. 2001, mit der neuen VfGH-Terminologie des ‚repräsentativ-demokratischen Baugesetzes‘ wurde unserer Demokratie jegliche Entwicklungsmöglichkeit entzogen. Seither dürfen sich die Altparteien auf der richtigen Seite wähnen und sich sogar als Verfassungsschützer gerieren, wenn sie alles unternehmen, um eine direkt- und basisdemokratische Weiterentwicklung unserer Demokratie zu verhindern. (Überlegungen dazu siehe: Mehr Demokratie wagen.)
Mayrhofer geht noch einen Schritt weiter: „Das Verhältniswahlrecht befördert damit ein pluralistisches, jedoch nicht (allzu) kleinteiliges Mehrparteiensystem und schreibt so – im Verein mit andren Verfassungsvorschriften – Interessenausgleich und Kompromissfindung als zentrale politische Handlungsformen fest.“
Interessenausgleich und Kompromissfindung (Mauscheln und Packeln) stehen demnach über Transparenz, Offenheit und Gewaltenteilung. Alle Profiteure des Status quo dürfen sich über den Ausverkauf des demokratischen Prinzips durch den VfGH-Entscheid freuen und können auf dieser Verfassungsbasis sicher sein, dass der Selbstbedienungsladen (ein Terminus, der sogar im jährlichen SORA-Demokratie-MonitorEinzug gehalten hat) weiterhin geöffnet bleibt – allerdings nur für die Inhaber einer Zutrittskarte zu den geschlossenen Anstalten (das sind Altparteien, Ministerien, Kammern und andere staatsnahe Organisationen sowie staatsfinanzierte NGOs).
Es wäre schön, wenn sich Verfassungsrichter einmal Gedanken machen würden, wie die fünf im Parlament vertretenen Parteien, die zusammen rund 250 Millionen Euro an selbst bewilligter, steuerzahlerfinanzierter Parteienförderung (jährlich!) kassieren, mit den über 1.000 im Innenministerium registrierten Parteien, den bislang kein Cent aus dem öffentlichen Parteienförderungstöpfen (ja, es sind viele!) zusteht, zu einem Interessenausgleich kommen sollten. Nicht erst, nachdem diese Monopolparteien ein Gesetz beschlossen haben, das Klein- und Kleinstparteien mit Brosamen abspeist, sondern durch Einhaltung bestehender Verfassungsgesetze. Welche? Ich gehe davon aus, die hohen Richter des VfGH brauchen dafür keine Ratschläge oder Vorschläge.
Artikel 42.
(1) Jeder Gesetzesbeschluss des Nationalrates ist unverzüglich von dessen Präsidenten dem Bundesrat zu übermitteln.
(2) Ein Gesetzesbeschluss kann, soweit nicht verfassungsgesetzlich anderes bestimmt ist, nur dann beurkundet und kundgemacht werden, wenn der Bundesrat gegen diesen Beschluss keinen mit Gründen versehenen Einspruch erhoben hat.
(3) Dieser Einspruch muss dem Nationalrat binnen acht Wochen nach Einlangen des Gesetzesbeschlusses beim Bundesrat von dessen Vorsitzenden schriftlich übermittelt werden; er ist dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen.
(4) Wiederholt der Nationalrat seinen ursprünglichen Beschluss bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder, so ist dieser zu beurkunden und kundzumachen. Beschließt der Bundesrat, keinen Einspruch zu erheben, oder wird innerhalb der im Abs. 3 festgesetzten Frist kein mit Begründung versehener Einspruch erhoben, so ist der Gesetzesbeschluss zu beurkunden und kundzumachen.
(5) Insoweit Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates die Geschäftsordnung des Nationalrates, die Auflösung des Nationalrates, ein Bundesgesetz, mit dem nähere Bestimmungen über die Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes, des Bundesfinanzgesetzes und über die sonstige Haushaltsführung des Bundes getroffen werden, ein Bundesfinanzrahmengesetz, ein Bundesfinanzgesetz, eine vorläufige Vorsorge im Sinne von Art. 51a Abs. 4 oder eine Verfügung über Bundesvermögen, die Übernahme oder Umwandlung einer Haftung des Bundes, das Eingehen oder die Umwandlung einer Finanzschuld des Bundes oder die Genehmigung eines Bundesrechnungsabschlusses betreffen, steht dem Bundesrat keine Mitwirkung zu.
Christoph Herbst (Rechtsanwalt, Mitglied des Verfassungsgerichtshofs): „Der Gesetzesvorschlag erfolgt gemäß Art 41 B-VG entweder als [1] Vorlage der Bundesregierung (Regierungsvorlage), durch einen [2] sog Selbständigen Antrag von Mitgliedern des Nationalrats (Initiativantrag) oder [3] eines Ausschusses des Nationalrats, durch [4] ein Volksbegehren oder durch einen [5] Vorschlag eines Drittels der Mitglieder des Bundesrates.“
Anlässlich der Doppelfunktion von RA und Verfassungsrichter stellt sich die Frage, ob es in der Verfassung oder einem einfachen Gesetz unseres Landes keine Bestimmungen über Unvereinbarkeiten gibt. Ein nicht-initiierter, führungsloser Philosoph erlaubt sich jedenfalls anstandslos die Frage, ob fünf Vollzeit-Verfassungsrichter nicht die gleiche oder gar eine bessere Leistung erbringen könnten, als 14 Nebenerwerbsverfassungsrichter und weitere sechs Ersatzmitglieder. Dass ein Verfassungsrichter ein zweites Staatsamt als Universitätsprofessor ausübt, ist zumindest nicht von vornherein inkompatibel, wenn auch moralisch fragwürdig. Dass ein Verfassungsrichter allerdings ohne eine zweite hochbezahlte Position nicht über die Runden kommt, ist bedenklich; umso bedenklicher wenn er im Zweit- (oder Erst-)Beruf als Anwalt Einzelinteressen von Klienten vertritt, während er als VfGH-Richter einzig und allein die Staatsinteressen vertreten muss. Schizophrenie? Das ist eine andere Frage, die hier nicht verhandelt wird.
Verhandelt wird hier – und das ist typisch Juristerei – keine moralische Fragestellung, sondern ein Artikel, der ausschließlich aus formalrechtlichen Anleitungen besteht, die ausschließlich für Parlaments-und Verfassungsjuristen relevant sind. Die Forderung „(1) Jeder Gesetzesbeschluss des Nationalrates ist unverzüglich von dessen Präsidenten dem Bundesrat zu übermitteln“, könnte genauso gut in der Geschäftsordnung des Parlaments stehen. Für Demos und Demokratie unseres Landes hat diese Forderung wie der gesamte Artikel 42 B-VG nicht die geringste Bedeutung. Dagegen ist dessen Gewichtung im Kontext der vorliegenden Anthologie typisch: Juristerei hat Vorrang vor Politik, zumal Politik von Polis und nicht von Jura kommt. Je mehr Arbeit eine Rechtsnorm schafft, umso lieber ist sie den Juristen.
Immerhin erwähnt Herbst den Artikel 41 B-VG. In der Einleitung zu seinem Beitrag gibt er Absatz 1 und 2 mit eigenen Worten wieder. Hier der Originalwortlaut:
Artikel 41. (1) Gesetzesvorschläge gelangen an den Nationalrat als Anträge seiner Mitglieder, des Bundesrates oder eines Drittels der Mitglieder des Bundesrates sowie als Vorlagen der Bundesregierung.
(2) Jedes von 100 000 Stimmberechtigten oder von je einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier Länder unterstützte Volksbegehren ist von der Bundeswahlbehörde dem Nationalrat zur Behandlung vorzulegen. [Anm. HTH: in jeder Verfassung der Welt würde diese Bestimmung hier enden. Nicht so in Österreich, wo unbedingt noch folgende Details in Verfassungsrang gehoben werden müssen:] Stimmberechtigt ist, wer am letzten Tag des Eintragungszeitraums das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt. Das Volksbegehren muss eine durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen und kann in Form eines Gesetzesantrages gestellt werden. Bundesgesetzlich kann eine elektronische Unterstützung eines Volksbegehrens durch die Stimmberechtigten vorgesehen werden, wobei zu gewährleisten ist, dass sie nur persönlich und nur einmal erfolgt.
Herbst reiht - vermutlich unbewusst, aber mit Sicherheit geprägt von der politischen Praxis – an erste Stelle der Gesetzesvorschläge die Vorlagen der Regierung, die im Artikel 41 (1) als letzte Option angeführt werden. Das könnte man als Formalität abtun. Doch die Reihung enthält eine klare Wertung und Gewichtung; diese entspricht zwar dem Status quo, widerspricht aber der Intention des Artikel Artikel 41. (Als Philosoph nehme ich mir die Freiheit, die Deutungshoheit über „Intentionen des Gesetzgebers“ nicht den Juristen zu überlassen.)
Der Status quo (90 Prozent aller Gesetzesvorschläge kommen von der Regierung, also von der Exekutive, und nicht direkt von den Abgeordneten, also der Legislative), widerspricht dem Buchstaben des Gesetzes, konkret dem Artikel 24 B-VG: „Die Gesetzgebung des Bundes übt der Nationalrat gemeinsam mit dem Bundesrat aus.“ Dieser Verfassungsartikel erklärt die Gesetzgebung zum gemeinsamen(!) und exklusiven Vorrecht von Nationalrat und Bundesrat.
Artikel 41 ist nicht bloß eine Ergänzung des Artikel 24, sondern steht im eklatanten Widerspruch zur Intention des Artikel 24. Man muss – angesichts der Intention des Herausgebers Bezemek, „die Bundesverfassung in wesentlichen Passagen für eine breite Bevölkerung zu öffnen“ - die Frage stellen, was denn „wesentlicher“ sein kann als innere Widersprüche einer Verfassung, die Fundament der Gesetzgebung sein soll, aufzuzeigen.
Abschließend nochmals der 41er: „Gesetzesvorschläge gelangen an den Nationalrat als Anträge seiner Mitglieder, des Bundesrates oder eines Drittels der Mitglieder des Bundesrates sowie als Vorlagen der Bundesregierung.“ Aus „sowie“ im Gesetz wurde „so gut wie immer“ in der Gesetzgebungspraxis. Diese ignoriert das „Bauprinzip“ der Gewaltenteilung und stellt somit die Grundfesten unserer Demokratie bei fast jedem Gesetzgebungsakt in Frage (wie nicht erst die Einführung des Impfpflichtgesetzes bewiesen hat). Dieses Problem wird kaum – und leider auch nicht im vorliegenden Sammelband – angesprochen, geschweige denn kritisiert.
Artikel 44.
(1) Verfassungsgesetze oder in einfachen Gesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen können vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden; sie sind als solche („Verfassungsgesetz“, „Verfassungsbestimmung“) ausdrücklich zu bezeichnen.
(2) Verfassungsgesetze oder in einfachen Gesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen, durch die die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung oder Vollziehung eingeschränkt wird, bedürfen überdies der in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates.
(3) Jede Gesamtänderung der Bundesverfassung, eine Teiländerung aber nur, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates verlangt wird, ist nach Beendigung des Verfahrens gemäß Art. 42, jedoch vor der Beurkundung durch den Bundespräsidenten, einer Abstimmung des gesamten Bundesvolkes zu unterziehen.
Anna Gamper: „Art 44 B-VG stellt eine Fundamentalnorm der Bundesverfassung dar.“ Laut Gamper „klärte der VfGH im Erkenntnis VfSlg 2455/1952, dass ‚unter Gesamtänderung der Verfassung eine solche Veränderung‘ verstanden werden muss, ‚die einen der leitenden Grundsätze der Bundesverfassung berührt‘. Als derartige leitende Grundsätze der Verfassung – auch als Baugesetze, Grundprinzipien, verfassungsrechtliche Grundordnung oder Verfassungskern bezeichnet – gelten nach heute herrschender Lehre und Rechtsprechung das [1]demokratische, [2]republikanische, [3]bundesstaatliche, [4]rechtsstaatliche, [5]gewaltenteilende und [6]liberale Prinzip.“
Auf die „Säulen der Verfassung“ hat Gamper in ihrer Aufzählung von Synonymen vergessen. Das ist lässlich; bedenklich ist die Unterscheidung zwischen „Kern und Randbereichen“ der Grundprinzipien, die sich angeblich aus der Rechtsprechung des VfGH zur Gesamtänderung ergibt: „So zählen etwa zum Kern des demokratischen Prinzips die repräsentative Demokratie sowie der Gleichheitssatz (der auch zum Wesenskern des liberalen Prinzips zählt)“.
Philosophisch betrachtet ist ein Prinzip ein Prinzip (Grundlage, Fundament), egal ob in der Mitte oder am Rande. Das Fundament eines Gebäudes ist das Fundament auf jedem Quadratmeter und kann nicht gleichzeitig die Außenmauer eines Hauses sein. Das ist den Vertretern der Juristerei aber egal. Für diese liegt die letzte Wahrheit nicht in der Logik, sondern beim Verfassungsgerichtshof; dieser fundierte die Verfassung Jahrzehnte lang nicht nur mit Prinzipien, sondern sogar mit Grundprinzipien (grundlegenden Grundierungen), nur um neuerdings „Kern- und Randbereiche“ der fundamentalen Fundamente voneinander abzugrenzen. Demnach gilt derzeit: „Nur jene Verfassungsänderungen, die den Kernbereich eines Grundprinzips wesentlich berühren (worunter sowohl die wesentliche Änderung als auch Ergänzung verstanden werden kann) oder überhaupt beseitigen, stellen eine Gesamtänderung dar.“
Halt! Wenn das demokratische Prinzip im Kern eine Einschränkung auf die repräsentative Demokratie vornimmt, dann ist das ein grundlegender Eingriff, somit eine Verfassungsänderung und müsste einer Volksabstimmung unterzogen werden!
Nur ein naiver Philosoph kann so denken! Eine sophistisch geschulte Juristin erklärt dagegen: „Von der Verfassungsänderung gemäß Art 44 B-VG zu unterscheiden sind durch die Auslegung des VfGH oder der politischen ‚Verfassungspraxis‘ ausgelöste Änderungen des Sinngehalts der Bundesverfassung, ohne dass der Verfassungstext geändert wird (‚Verfassungswandel‘).“
Nach der „Änderung des Sinngehalts“ des demokratischen Prinzips ist jedes Demokratie-Konzept außerhalb der repräsentativen Demokratie „kernlos“; mehr noch: verfassungswidrig, denn am „Verfassungswandel“ lässt sich nicht rütteln; der ist fix und somit nicht revidierbar wie der Bedeutungswandel des Begriffs „Querdenker“ nach Ausbruch der Corona-Herrschaft.
Positiv am Artikel 44 bleibt: eine Gesamtänderung der Bundesverfassung ist prinzipiell möglich! Wir brauchen keine weiteren läppischen Verfassungsänderungen (meistens nicht einmal Verbesserungen), sondern einen kompletten Neubau – von den Fundamenten bis zum Dach - abseits der bestehenden Ruine. Dass am Ende so eines radikalen Verfassungsentwicklungsprozesses eine Volksabstimmung gemäß Artikel 44 notwendig ist, kann nur im Interesse des Volkes sein und ist daher gut so!
Artikel 83.
(2) Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
Matthias Lukan: „Das (Grund-)Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art 83 Abs 2 B-VG gehört zu den Grundfesten des österreichischen Rechtsstaats.“
Zu den Grundsätzen der Verfassung – auch Baugesetze, Grundprinzipien, verfassungsrechtliche Grundordnung, Verfassungskern, Säulen der Verfassung – kommen nun noch Grundfesten des Rechtsstaats.
Das Grundrecht ist Grundrecht. Diese Tautologie ist genauso lehrreich wie der Satz „Das Grundrecht gehört zu den Grundfesten des Rechtsstaats“. Ebenso gilt: das Grundgesetz ist Grundgesetz; ein Prinzip ist ein Prinzip, egal ob man diese Begriffe pleonastisch aufbläst zu „Grundprinzipien“, „Fundamentalprinzipen“ oder zu „Grundfesten“.
Das Grundgesetz ist Grundgesetz, egal ob im „Kern“ der Verfassung oder am „Rande“. Wenn aber eine Bestimmung keine „Kern-Funktion“ für die Verfassung hat, so sollten sich die Verfassungsjuristen fragen, wie sie da rein kommt und uns erklären, warum sie immer noch da steht. Eine „Randbemerkung“ oder „Randbestimmung“ ist offenbar der Abs 1 Art 83: „Die Organisation und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte werden durch Bundesgesetz geregelt. Die Sprengel der Bezirksgerichte sind durch Verordnung der Bundesregierung festzulegen.“ Zumindest scheint er so unwichtig, dass er im vorliegenden Kommentar zum Artikel 83 nicht vorkommt.
Lehrreich ist allerdings folgende Interpretation von Matthias Lukan: „Das Recht auf den gesetzlichen Richter garantiert darüber hinaus die Einhaltung des Grundsatzes nulla poena sine lege (‘keine Strafe ohne Gesetz’, siehe auch Art 7 EMRK). Eine Grundrechtsverletzung liegt vor, wenn ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde eine Strafe über eine Einzelperson für ein Verhalten verhängt, das nach den gesetzlichen Vorschriften nicht strafbar ist. Eine solche Entscheidung entbehrt jeglicher gesetzlicher Grundlage. Gewissermaßen ist überhaupt kein Richter zuständig, in solchen Fällen eine Strafe zu verhängen.“
Konkrete Frage: Sind die Beförderungsbedingungen einer privatrechtlich geführten GmbH, konkret der Wiener Linien GmbH, gesetzlichen Vorschriften gleichzusetzen? Als Philosoph bin ich der Überzeugung: nein. Für die Bestrafung einer „Verletzung“ dieser Beförderungsbedingungen wäre dann laut Lukan „überhaupt kein Richter“ zuständig. (Fallbeispiel siehe: Wie Wien (h)intrum gegen uns vorgeht.)
Die gleiche Frage stellt sich in Bezug auf Verwaltungsstrafen, die Spaziergängern während der rechtlich zweifelhaften Ausgangssperren zur Zeit der Corona-Herrschaft, aufgebrummt wurden. (Siehe: LVwG NÖ: Spaziergang oder Versammlung?)
Grundsätzlich sollte die Frage von Bagatellgrenzen geklärt werden: kann es sein, dass eine mächtige Organisation (Wiener Linien GmbH) das Gericht missbraucht, um einen Geschäftsfall zu verhandeln, der, wenn er regulär zustande gekommen wäre, den Streitwert einer Fahrkarte zum Preis von 2,40 Euro ausmacht? Kann es sein, dass eine private GmbH bei Nichtzustandekommen eines Vertrags (so die Kundensicht) diesem Kunden eine „Strafzahlung“ in der 20-fachen Höhe des regulären Fahrpreises in Rechnung stellt bzw überhaupt die Berechtigung erhält, „Strafen“ zu erteilen?
Artikel 87.
(1) Die Richter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.
Georg Kodek (seit 2024 Präsident des Obersten Gerichtshofs): „Aus heutiger Sicht ist die Unabhängigkeit zentrales Merkmal der Stellung des Richters. […] Damit zählt die die Garantie der richterlichen Unabhängigkeit zu den tragenden Säulen eines rechtsstaatlichen und demokratischen Systems. Sie ist Ausfluss der Gewaltenteilung [Randbemerkung HTH: Hier sind die Säulen, sogar die „tragende Säule“, als Synonym der Grundprinzipien unserer Verfassung.] Die Unabhängigkeit ist nicht Privileg der Richter, sondern ‚Bollwerk gegen politische Machtausübung‘ im Rechtswesen. Sie soll den Verfahrensbeteiligten einen unparteiischen , nur dem Gesetz und in dessen Rahmen dem Gewissen verpflichteten Richter garantieren und hat somit eine freiheitssichernde Schutzfunktion für den Rechtsunterworfenen.“
Laut Patrik Burow (Inside Strafjustiz, 2023) enden nur sieben Prozent der Ermittlungsverfahren in einer Anklage und somit in einem Hauptverfahren; die Entscheidung darüber obliegt dem Staatsanwalt. Burow, langjähriger Richter am Amtsgericht Dessau-Roßlau (Sachsen Anhalt), zitiert die Zahlen aus Deutschland; man kann davon ausgehen, dass in Österreich ähnliche Verhältnisse herrschen.
Dass vor Gericht der Gleichheitsgrundsatz gilt, zählt wohl zu den früheren Verhältnissen (frei nach Nestroy). Zeitgemäß scheint dagegen die Diversion. oesterreich.gv.at informiert: „Die Diversion wurde im Jahr 2000 auch für das Erwachsenenstrafrecht eingeführt – bis zu diesem Zeitpunkt fand sie ausschließlich im Jugendstrafrecht Verwendung. Eine Vielzahl von Strafverfahren wird heute mittels Diversion beendet. Wenn ein Betroffener ein derartiges Angebot erhält, sollte er Vor- und Nachteile gegeneinander abwägen.“
Der Volksmund spricht vom Kuhhandel (siehe: Justizgroteske Wöginger), die Verfassung aber sagt dazu gar nichts. Immerhin hat der Gesetzgeber Gewicht und Bedeutung der Staatsanwälte erkannt und 2008 den Artikel 90a geschaffen: „Staatsanwälte sind Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit. In Verfahren wegen mit gerichtlicher Strafe bedrohter Handlungen nehmen sie Ermittlungs- und Anklagefunktion wahr.“
Viele Krimi-Autoren befördern immer noch den „Kommissar“ zum Zuständigen für Untersuchungen von Kriminalfällen; aber das ist eine andere Geschichte.
Artikel 89.
(1) Die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Verordnungen, Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), Gesetze und Staatsverträge steht, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, den ordentlichen Gerichten nicht zu.
(2) Hat ein ordentliches Gericht gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit, einer Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages) aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit, eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit oder eines Staatsvertrages aus dem Grund der Rechtswidrigkeit Bedenken, so hat es den Antrag auf Aufhebung dieser Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.
[Vorschlag für Literaten: Reiche den Art 89 Abs 2 in der vorliegenden Verfassung als experimentelle Literatur für den Bachmann-Preis ein! Elke Lazina hat in ihrem literarischen Beitrag das Spiel „Schere Stein Papier“ als Interpretationshilfe angeboten und die Quintessenz des Artikel 89 auf den Punkt gebracht: „ist alles, nur nicht schön und elegant.“]
Bis 1.1.2015 galt für Art 89 Abs 2 folgender Wortlaut: „Hat ein ordentliches Gericht gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken so hat, so hat es den Antrag auf Aufhebung dieser Verordnung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Hat der Oberste Gerichtshof oder ein zur Entscheidung in zweiter Instanz zuständiges ordentliches Gericht gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken, so hat es den Antrag auf Aufhebung dieses Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.“
Harald Stolzlechner: „Diese Bestimmung [Abs 2] war in ihrer Textfassung ähnlich einfach und elegant wie Abs 1 formuliert. […] Einfachheit und Eleganz der legistischen Sprache gingen freilich auf Kosten rechtlich-systematischer Vollständigkeit. […] Die systematische Unvollständigkeit war ein dem Art 89 Art 1 und 2 B-VG von Anfang an anhaftender, rechtspolitischer Mangel, der im Verlaufe der Rechtsentwicklung behoben wurde.“
Das Ergebnis: siehe oben. Die Frage muss erlaubt sein, ob jede Entwicklung ein Fortschritt ist. Diese Frage ist bei den folgenden Absätzen (und bei vielen anderen Ergänzungen und Novellen) ebenso relevant und virulent.
(3) Ist die vom ordentlichen Gericht anzuwendende Rechtsvorschrift bereits außer Kraft getreten, so hat der Antrag des ordentlichen Gerichtes an den Verfassungsgerichtshof die Entscheidung zu begehren, dass die Rechtsvorschrift gesetzwidrig, verfassungswidrig oder rechtswidrig war.
(4) Durch Bundesgesetz ist zu bestimmen, welche Wirkungen ein Antrag gemäß Abs. 2 oder 3 für das beim ordentlichen Gericht anhängige Verfahren hat.
Jeder Mensch, dem die Gesetze der Logik näher stehen als die Gesetze der Juristerei, bzw die ominösen Kräfte der Gesetzgebung, kann bei den zitierten Absätzen 3 und 4 nur zu dem Vernunfturteil gelangen, dass viele Bereiche der Juristerei nur der Beschäftigungstherapie dienen. Kein normaler Mensch wird verstehen, warum man über eine Rechtsvorschrift, die „bereits außer Kraft getreten“ ist, vom VfGH eine "Entscheidung begehren“ soll, dass diese „gesetzwidrig, verfassungswidrig oder rechtswidrig war.“ Dazu kommt noch Absatz 4: Ein Bundesgesetz soll bestimmen welche Wirkung eine derart absurde Maßnahme auf anhängige Verfahren hat. Nach Gesetzen der Vernunft bedeutet das, ein Gesetz, das im Normalfall eine Norm (da wir von der Verfassung reden eine Grundnorm!) ist, schreibt dem Gesetzgeber nun die Schöpfung einfacher Gesetze vor, die die Wirkung eines Antrags „bestimmen“ sollen. Damit es ordentlich was zum Deuteln gibt, abschließend die Frage: „bestimmen“ im Sinne von „berechnen“, „einschätzen“, „vorhersehen“ oder „anordnen“?
Harald Stolzlechner: „Der Moderne Rechtsstaat demokratischer Prägung ruht zentral auf der strikten Bindung der Vollziehungsorgane (so auch der Gerichte) an demokratisch erzeugten Gesetze.“
Das stellt kein Mensch unserer demokratischen Republik, und hoffentlich auch kein Jurist, in Frage. Steht außer Streit! Bleibt nur die Frage: warum und wozu existiert dann der Artikel 89? Wenn die Gesetze demokratisch erzeugt wurden und werden, dann braucht es den Artikel 89 nicht; wenn dies nicht der Fall ist, ist die Demokratie offenbar in Schieflage geraten oder wurde bereits ausgehebelt - dann nutzt der Artikel 89 auch nichts mehr. (Siehe Gesetze und Verordnungen zur Umsetzung der Corona-Maßnahmen. Stichwort Spaziergänger-Verordnung, Stichwort Impfpflichtgesetz.)
Artikel 94.
(1) Die Justiz ist von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt.
Karl Stöger: „Zum Konzept der Gewaltenteilung. Der erste Absatz des Art 94 B-VG ist seit der Stammfassung des Bundes-Verfassungsgesetzes im Jahr 1920 unverändert, die weiteren Absätze der Bestimmung (derzeit gibt es einen, den Absatz 2) haben sich hingegen mehrfach verändert. Durch die vielen Fragen, die sie aufwarfen und bis heute aufwerfen, relativieren sich die schlichte Eleganz des einen Satzes im Absatz 1 ein Stück weit.“
Schon die Überschrift des Kommentars von Stöger relativiert das Prinzip der Gewaltenteilung zu einem „Konzept“. Eine weitere Relativierung Stögers: „Die Bestimmung gehört zu den Regelungen in der österreichischen Bundesverfassung, aus denen das Konzept der Gewaltenteilung erkennbar ist.“ Art 1 Abs 1 steht also (aus Sicht des Juristen) nicht exemplarisch – pars pro toto – für das gewaltenteilende Prinzip, sondern dieses ist in der „schlichten“ Aussage lediglich „erkennbar“. Erkennbar wie ein herannahendes Auto im Nebel oder erkennbar wie eine empirische Tatsache mit Messgeeräten, oder wie eine reine Vernunfterkenntnis?
Die Relativierung der ohnehin seltenen „schlichten Eleganz eines Satzes“ gehört – wie wir bereits gesehen haben – zu den Lieblingsbeschäftigungen der Juristerei. Der Herausgeber des vorliegenden Buches wollte den Lesern den Absatz 2 offenbar nicht zumuten. Stöge erläutert uns – dankenswerter Weise einfach und verständlich - dessen Inhalt. ethos.at geht einen Schritt weiter und deckt schonungslos den Wortlautdes Art 94 Abs 2 auf:
(2) Durch Bundes- oder Landesgesetz kann in einzelnen Angelegenheiten anstelle der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein Instanzenzug von der Verwaltungsbehörde an die ordentlichen Gerichte vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß dem ersten Satz nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. Für Landesgesetze gemäß dem ersten Satz gilt Art. 97 Abs. 2 sinngemäß.
Damit hat sich unsere Demokratie zwar keinen Millimeter weiter entwickelt, aber den Ansprüchen der Juristen wurde Genüge getan. Es drängt sich der Verdacht auf, dass es die heilige Pflicht der Eingeweihten („Initiierten“) ist, dafür zu sorgen, dass sich unsere Demokratie keinen Millimeter weiter entwickelt.
Stöger: „Zusammenfassen muss man feststellen, dass Art 94 B-VG weitaus komplizierter (und auch weniger gut verständlich) ist, als dies sein schlichter Absatz 1 auf den ersten Blick vermuten ließe.
Artikel 120a.
(1) Personen können zur selbständigen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, die in ihrem ausschließlichen oder überwiegenden gemeinsamen Interesse gelegen und geeignet sind, durch sie gemeinsam besorgt zu werden, durch Gesetz zu Selbstverwaltungskörpern zusammengefasst werden.
(2) Die Republik anerkennt die Rolle der Sozialpartner. Sie achtet deren Autonomie und fördert den sozialpartnerschaftlichen Dialog durch die Einrichtung von Selbstverwaltungskörpern.
Harald Eberhard: „Die Kammern sind schon weit vor der republikanischen Verfassung des Jahres 1920 soziale und wirtschaftliche, jedenfalls aber politische Faktoren gewesen, und sie haben unter der neuen Verfassungsordnung ihre Bedeutung noch potenzieren können.“
Eberhard verweist auf die Problematik der Pflichtmitgliedschaft, weil diese „die Freiheit der einzelnen davon betroffenen Personen zweifellos einschränkt und Einschränkungen individueller Freiheiten umgehend Fragen der Verfassungskonformität aufwerfen.“ Demnach waren die verfassungsrechtlichen Grundlagen für die Kammern Jahrzehnte lang „rudimentär“.
Für Verfassungsjuristen offenbar „schön und elegant“, für einen Menschen mit Liebe zur Demokratie aber höchst bedenklich ist die weitere Entwicklung. Eberhard: „Wie immer, wenn der Verfassungsgesetzgeber schweigt, liegt der Ball bei der Gerichtsbarkeit und hier vor allem bei der Verfassungsgerichtsbarkeit, die entsprechenden Direktiven zu entwickeln. Ebendies war seit den 1970er Jahren auch für die Selbstverwaltung der Fall. Der fehlende geschriebene Verfassungstext wurde gewissermaßen durch das Wort der Gerichtsbarkeit, eben des Verfassungsgerichtshofs (VfGH), substituiert. […] die im Jahr 2008 erfolgte Schaffung von Art 120a bis 120c B-VG über die ‚sonstige Selbstverwaltung‘ […] beendete gleichermaßen Paradoxon wie Provisorium.“
So wie man Gewaltenteilung relativieren kann (siehe Art 94) kann, ist es offenbar möglich, die Gewaltenteilung zu „substituieren“. Ohne jeglichen Widerspruch aus der Welt der Gelehrten und Geweihten. Naturgemäß, würde Thomas Bernhard sagen. Eberhard aber sagt: Die Artikel 120a-120c „haben eine jahrzehntelange Diskussion über die Zulässigkeit dieser Form der Verwaltung endgültig beendet.“ Das mag ein Jurist als „schön und elegant“ empfinden. Ein überzeugter Demokrat hält das für alarmierend, umso mehr wenn er als Unternehmer und „Zwangsmitglied“ der Wirtschaftskammer die Auswüchse dieser Gesetzgebung von innen kennt und seit Jahren öffentlich aber vergeblich kritisiert.
Über das Subsidiaritätsprinzip wird immer wieder geredet und geschrieben. In die Verfassung hat es erst in den Artikeln 23g und 23h Eingang gefunden. Die Zusatzartikel 23a bis 23k verarbeiten und legitimieren den EU-Beitritt Österreichs. Substitution oder gar das Substitutionsprinzip findet sich aber in keinem Verfassungskommentar (weder Walter/Mayer, noch Adamovich/Funk) und umso weniger in der Verfassung selbst. So stellt sich die Frage nach der Legitimität dieses Prinzips bzw dieser Rechtspraxis. Die Zweifel des Philosophen scheint der Jurist Wilhelm Bergthaler zu bestätigen: „Der VfGH versucht das Recht zu finden, nicht zu erfinden.“ (Siehe: BVG Nachhaltigkeit)
Im übrigen bin ich der Überzeugung, dass eine gesetzliche Lösung immer gültig sein sollte, aber nie endgültig; eine Diskussion aber sollte nie beendet sein, und schon gar nicht endgültig.
Siehe auch:
+ WKO / WKÖ – Die Zuschussbehörde
BVG Kinderrechte Artikel 1.
Jedes Kind hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für sein Wohlergehen notwendig sind, auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung sowie auf die Wahrung seiner Interessen auch unter dem Gesichtspunkt der Generationengerechtigkeit. Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.
Maria Bertl: „Mit den acht Artikeln des BVG Kinderrechte hat Österreich das UN Übereinkommen über die Rechte des Kindes (iF UN-Kinderrechtskonvention) im Jahr 2011 zumindest teilweise umgesetzt. Die UN-Kinderrechtskonvention ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der von 196 Staaten ratifiziert wurde. Damit handelt es sich um das erfolgreichste Menschenrechtsabkommen. Österreich hat die UN-Kinderrechtskonvention schon Jahr 1992 ratifiziert.“
Welchen Anteil die betroffenen Kinder in 196 Staaten an diesem „erfolgreichsten“ Abkommen haben, bleibt dahin gestellt. Aus rechtsphilosophischer Sicht stellt sich die Frage, warum überhaupt ein von Österreich ratifizierter Völkerrechtsvertrag nochmals, wenn auch nur „teilweise“ in Verfassungsrang gehoben werden muss. In wie vielen der 196 Unterzeichnerstaaten der Kinderrechtskonvention gibt es eine vergleichbare Verfassungspraxis?
Als Sprachphilosoph möchte ich den Einspruch erheben, die „Übernahme von Völkerrecht und völkerrechtlich delegierten Rechtsnormen in das innerstaatliche Recht“ (Adamovich/Funk) als „Umsetzung“ zu bezeichnen. Das wäre 1. eine neue, aber ziemlich schwache Form des „Vollzugs“, und 2. ein direkter Widerspruch zum Prinzip der Gewaltenteilung.
Siehe auch:
+ UN will Kinderrechte neu definieren
+ Kinderarmut und Kinderrechte
BVG Nachhaltigkeit
§ 1. Die Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zum Prinzip der Nachhaltigkeit bei der Nutzung der natürlichen Ressourcen, um auch zukünftigen Generationen bestmögliche Lebensqualität zu gewährleisten.
Wilhelm Bergthaler: „Tatsächlich klingt das programmatische Pathos, mit dem die Republik in § 1 ein ‚Bekenntnis‘ zur Nachhaltigkeit ablegt, rechtlich hohl. Von Beginn an wurden Zweifel an der Sinnhaftigkeit dieses ‚Glaubensbekenntnisses‘ geäußert. […] Ohne einklagbare Rechte und Pflichten – so die kritischen Stimmen – bleibt eine Gesetzesbestimmung aber ohne Wirkung. […] Wenn wir von intergenerationeller Verantwortung sprechen, sehen wir deutlich, wer hier und heute verpflichtet sein soll: wir, die aktuell lebende Generation, unser Staatswesen, die Republik. Aber wir sehen (noch) nicht, wer hier und heute berechtigt sein und als Kläger auftreten soll. Die nächsten Generationen, um deren Lebensgrundlagen und Lebensqualität es geht, sind aktuell noch nicht geboren. Wer macht ihre Rechte geltend?“
Die Vertreter der „Letzte Generation“, die Monate lang medienwirksam auf Straßen klebten, werden nicht gerne hören, dass sie „aktuell noch nicht geboren“ sind. Sie haben zwar im Sommer 2025 ihre Aktionen (vorübergehend?) eingestellt, stehen jetzt aber nicht als Ankläger vor Gericht, sondern als Angeklagte: über 4.000 Verfahren gegen „Letzte Generation“ berichtet ORF.at (29.7.2025)
Im übrigen bin der Meinung: „Wenn wir von intergenerationeller Verantwortung sprechen“, sollten wir das Revier der Juristerei verlassen und uns auf Schriften der Philosophen besinnen. Zu empfehlen an der Stelle: Hans Jonas, Das Prinzp Verantwortung.
Gesamte Rechtsvorschrift für Nachhaltigkeit, Tierschutz, umfassender Umweltschutz, Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und Forschung (ris.bka.gv.at)
StGG Artikel 5.
Das Eigenthum ist unverletzlich. Eine Enteignung gegen den Willen des Eigenthümers kann nur in den Fällen und in der Art eintreten, welche das Gesetz bestimmt.
Stefan Storr: „Das Grundrecht auf Eigentum erfährt mehrere verfassungsrechtliche Absicherungen. Seine erste, heute in inhaltlicher Hinsicht unzureichende, dennoch geltende, ist in der Stammfassung des Staatsgrundgesetzes 1867 (Art 5 StGG) angelegt.“
Der Historiker Niall Ferguson begründet die „Überlegenheit des Westens“ mit sechs Institutionen, die „den Westen“ seit der „Entdeckung Amerikas“ groß gemacht haben: Wettbewerb, Wissenschaft, Medizin, Konsumgesellschaft, Arbeitsethik und nicht zuletzt Eigentumsrechte. Siehe auch:Der Westen und der Rest der Welt.
Der Philosoph kann nur anmerken, dass alle bisherigen Eigentumsrechte nicht verhindern konnten, dass die Schere zwischen Arm und Reich immer weiter auseinander geht. Aber auch der Wirtschaftsnobelpreisträger Josef Stiglitz konnte u.a. mit seinem Buch „Reich und Arm“ wenig beitragen. Siehe auch:Reiche fordern Reichensteuer
StGG Artikel 13.
Jedermann hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder durch bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern.
Die Presse darf weder unter Censur gestellt, noch durch das Concessions-System beschränkt werden. Administrative Postverbote finden auf inländische Druckschriften keine Anwendung.
Barbara Leitl-Staudinger: „Selten geraten Jurist:innen ins Schwärmen, wenn sie über die Rechtsordnung sprechen. Im Fall der Meinungsfreiheit (und der Pressefreiheit als spezielle Ausformung davon) ist dies allerdings durchaus der Fall. Sie wird in der Lehre als wichtigstes Menschenrecht und als Grundlage aller anderen Freiheiten überhaupt, als Magna Charata der geistigen Freiheit oder als kostbares Grundrecht und stärkstes Bollwerk der Freiheit gepriesen.“
Den Jurist:innen sei ein bisschen „Schwärmerei“ vergönnt. Wenn sie aber von den „Preisungen“ der Lehre nicht erleuchtet, sondern statt dessen geblendet werden und die Realität der Meinungsfreiheit anno 2025 – nicht mehr sehen, wenn sie nicht imstande sind, demokratiepolitische Prinzipien mit der Realität unserer österreichischen Demokratie in Abgleich zu bringen, dann ist die Juristerei entweder hoffnungslos mit den Institutionen der Mächtigen verfilzt, oder lebt ein selbstzufriedenes Dasein in ihrem Elfenbeinturm, der sich spätestens hier als geschlossene Anstalt erweist.
Auf unverbindliche Beispielchen aus Frankreich, Monaco und den USA können wir in einem Kommentar zur Österreichischen Bundesverfassung verzichten. Wer die Meinungsfreiheit bejubelt und die Demontage der Meinungsfreiheit durch die österreichische Bundesregierung ignoriert, oder noch schlimmer: noch nicht einmal bemerkt hat, für die kann Juristerei nur aus Sandkastenspielen bestehen. Juristerei als Beitrag für eine bessere Demokratie? Fehlanzeige!
Dokumente zur Demontage der Meinungsfreiheit und Meinungsvielfalt in Österreich:
+ Gleichschaltung der Medien durch das QJFG
+ 20 Mille für sogenannte digitale Transformation
+ Meinungsfreiheit und Grundrechte
+ Förderung „verlässlicher Medien“ (O-Ton RTR). Daraus folgt nicht notwendig, aber faktisch: direkte Benachteiligung und indirekte Unterdrückung von aus Regierungssicht „unzuverlässigen“ Medien.
+ Fallbeispiel ORF (Österreichischer Regierungsfunk): objektiv unausgewogene Berichterstattung über Präsidentschaftskandidaten 2022
StGG Artikel 14.
Die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit ist Jedermann gewährleistet.
Der Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte ist von dem Religionsbekenntnisse unabhängig; doch darf den staatsbürgerlichen Pflichten durch das Religionsbekenntniß kein Abbruch geschehen.
Niemand kann zu einer kirchlichen Handlung oder zur Theilnahme an einer kirchlichen Feierlichkeit gezwungen werden, in sofern er nicht der nach dem Gesetze hiezu berechtigten Gewalt eines Anderen untersteht.
Katharina Pabel: „In ihrer liberalen Grundkonzeption sind Grundrechte, auch die Relgionsfreiheit, Abwehrrechte gegen den Staat. […] Besondere Bedeutung entfalten Grundrechte gerade für Personen, die sich mit ihrer Religion in einer Minderheit befinden. […] Mögliche Einschränkungen der Religionsfreiheit durch Gesetze oder ihre Anwendung können vor den Gerichten geltend gemacht werden. Aber: Die Zahl antisemitischer und antimuslimischer Straftaten steigt. Die Meinungs- und Versammlungsfreiheit wird immer wieder dazu missbraucht, antisemitische und antimuslimische Haltungen zu verbreiten. Es gibt also Spannungen in der Gesellschaft, die ihren Grund in der Regel nicht in der Religion haben, sich aber doch in diskriminierender Weise egen Religionen und ihnen [sic!] Angehörige wenden.“
Die Juristin verweist sachlich auf das Recht auf Gerichtsverfahren gegen Einschränkungen der Religionsfreiheit. „Aber: Die Zahl antisemitischer und antimuslimischer Straftaten steigt.“ Warum „ABER“ warum „UND“? Diese Wendung ist völlig aus dem Kontext gerissen. Sinngemäß hätte vielmehr die Wendung gepasst: „Aber: Die Leute spielen lieber Fußball.“ (In Anspielung an die Bemerkung „Darf der Pfarrer anlässlich einer 100-JahrFeier eine Feldmesse am Fußballfeld halten?“ der Autorin Gertraud Klemm zum Artikel 14 StGG.)
Es scheint, die Juristin folgt einer Mission, wenn sie fortsetzt: „Die Meinungs- und Versammlungsfreiheit wird immer wieder dazu missbraucht, antisemitische und antimuslimische Haltungen zu verbreiten.“ Angesichts der Tatsache, dass antisemtische Auswüchse meist von Muslimen ausgehen, und vice versa, suggeriert die Verknüpfung „antisemitischer und antimuslimischer Straftaten“, dass die Herkunft der Straftäter aus dem Feld der Mehrheit unserer Gesellschaft stamme. Damit bedient Pabel das Klischee: Mehrheit verletzt Minderheitenrechte und - an den Haaren herbeigezogen - die Mehrheit schrecke nicht davor zurück, die "Meinungs- und Versammlungsfreiheit" zur Planung von Straftaten zu missbrauchen..
Die Behauptung, „Es gibt also Spannungen in der Gesellschaft, die ihren Grund in der Regel nicht in der Religion haben“, übersieht (oder ignoriert bewusst) die Tatsache: Es gibt also Spannungen in der Gesellschaft, die ihren Grund in der Religion haben, und zwar in den meisten Fällen in einem ideologisch gefärbten Verständnis des Islam. Diese Ideologie bezeichnen Politologen als Islamismus, der die Einheit von Religion und Staat postuliert. Eine Problematik, die von Pabel ausgeklammert wird. Eine Problematik, die vom Artikel 14 StGG nicht vorhergesehen werden konnte, denn dieser Entstand im 19. Jahrhundert im Geiste des Toleranzprinzips, das sich in der europäischen Kultur seit der Aufklärung verankern konnte.
Das Verhängnis der heutigen Juristerei (im vorliegenden Kommentar ebenso wie in zahlreichen Gerichtsurteilen): sie übt Toleranz gegen Intolerante und verstärkt den Missbrauch des Toleranzprinzips durch die bedenklichen Bestimmungen des internationalen Privatrechts (IPR-Gesetz).
Mit den Erfahrungen des 21. Jahrhunderts muss das Bekenntnis zur Glaubens- und Gewissensfreiheit jedenfalls erweitert werden durch klare Vorgaben über die Trennung von Staat und Religion, sowie dem Intoleranzprinzip: Es gibt keine Toleranz gegen Intolerante.
StGG Artikel 17.
Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei.
Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu ertheilen, ist jeder Staatsbürger berechtigt, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat.
Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung.
Für den Religionsunterricht in den Schulen ist von der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft Sorge zu tragen.
Dem Staate steht rücksichtlich des gesammten Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu.
András Jakab: „Die wissenschaftliche Tätigkeit umfasst sowohl die Forschung als auch ihre Lehre. […] In der Forschung umfasst die Wissenschaftsfreiheit inhaltlich die Wahl des Forschungsgegenstands, die Wahl der Forschungsmethode und auch die Verbreitung der Resultate (sei es an wissenschaftlicihen Konferenzen oder in YouTube-Videos). Mindermeinungen fallen genauso in den Schutzbereich wie mainstream wissenschaftliche Herangehensweisen oder Ergebnisse. […] Ein Symptom der Erosion der liberalen Demokratie ist gerade die Beschränkung der Wissenschaftsfreiheit und insbesondere der Beschränkung der Autonomie der Universitäten und Forschungsinstitute.“
An der Stelle würde man sich von einem Richter am Europäischen Gerichtshof konkrete Beispiele aus seinem Wirkungsbereich, aus den Ländern der EU, erwarten. Fehlanzeige. „Anschauliche Beispiele“ findet er in Russland. Aus philosophischer Sicht sollte Wissenschaft Beiträge zur Aufklärung leisten. Nach Lektüre des vorliegenden Buches muss die Frage erlaubt sein, ob Juristerei eine Wissenschaft ist.
„Beantwortung der Frage: Was ist Aufklärung? Aufklärung ist der Ausgang des Menschen aus seiner selbst verschuldeten Unmündigkeit. Unmündigkeit ist das Unvermögen, sich seines Verstandes ohne Leitung eines anderen zu bedienen. Selbstverschuldet ist diese Unmündigkeit, wenn die Ursache derselben nicht am Mangel des Verstandes, sondern der Entschließung und des Mutes liegt, sich seiner ohne Leitung eines anderen zu bedienen. Sapere aude! Habe Mut dich deines eigenen Verstandes zu bedienen! ist also der Wahlspruch der Aufklärung.“ Immanuel Kant.
